Eine Umschulung zum Physiotherapeuten ist kein eigener Bildungsgang, sondern der Wechsel in diesen Beruf aus einer anderen Tätigkeit heraus. Umschulende durchlaufen die Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) mit staatlicher Prüfung und erhalten danach dieselbe Erlaubnis wie Auszubildende direkt nach der Schule. Anders ist meist die Lebenslage: Die Ausbildung muss neben Miete und laufenden Kosten finanziert werden, oft ohne Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern.
Rechtlicher Rahmen
Zugang, Dauer und Prüfung richten sich nach §§ 9 und 10 MPhG sowie nach der PhysTh-APrV; dargestellt ist der Stand September 2026. Die Sonderregel in § 18 MPhG, nach der Umschülerinnen und Umschüler mit einer Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf ihre Ausbildung verkürzen konnten, galt nur für Umschulungen, die bis Ende 2000 begonnen wurden. Heute kommt eine kürzere Dauer vor allem über § 12 MPhG in Betracht: in festgelegtem Umfang für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeister, für andere Vorbildungen nur nach Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall. Darüber entscheidet nach § 14 Absatz 2 MPhG die Behörde des Landes, in dem die Ausbildung stattfindet.
Finanzierungswege
- Agentur für Arbeit oder Jobcenter: Nach § 81 SGB III können Weiterbildungskosten übernommen werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden, vorher eine Beratung stattgefunden hat und Maßnahme und Träger zugelassen sind. Die Zusage wird als Bildungsgutschein bescheinigt.
- Rentenversicherung oder Unfallversicherung: Muss jemand den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.
- Schüler-BAföG: möglich, wenn kein Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bezogen wird und die Altersgrenze des BAföG nicht entgegensteht. Nach einem berufsqualifizierenden Abschluss wird eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG nur in eng gefassten Fällen gefördert; ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung.
- Arbeitgeber: Kliniken oder Praxen tragen die Kosten teils gegen eine Bindung nach dem Abschluss.
Die Frage der Dauer
§ 180 Absatz 4 SGB III hält eine Vollzeitumschulung grundsätzlich nur dann für angemessen lang, wenn sie gegenüber der regulären Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht möglich, gilt nach Satz 2 derselben Vorschrift auch die volle Dauer als angemessen. Für die dreijährige Physiotherapieausbildung ist dieser Satz maßgeblich. Ob und in welchem Umfang die Agentur tatsächlich fördert, entscheidet sie im Einzelfall. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über einen Rehabilitationsträger soll eine Weiterbildung, die zu einem Ausbildungsberuf mit mehr als zwei Jahren vorgeschriebener Dauer führt, nach § 53 Absatz 2 SGB IX nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern. Länger ist nach derselben Vorschrift möglich, wenn das Teilhabeziel nur so erreichbar ist oder sich die Eingliederungsaussichten dadurch wesentlich verbessern; das prüft der zuständige Träger im Einzelfall.
Bedeutung für den Quereinstieg
Umschulende sitzen im selben Unterricht und absolvieren dieselben Praxiseinsätze wie jüngere Auszubildende: 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und 1.600 Stunden praktische Ausbildung nach der Stundentafel der PhysTh-APrV. Berufserfahrung aus Pflege, Sport oder Handwerk ersetzt keine Stunden, solange keine Anrechnung bewilligt ist. Die formalen Voraussetzungen beschreibt der Eintrag Zugangsvoraussetzungen, die Wege mit kürzerer Dauer der Eintrag verkürzte Ausbildung. Für Masseurinnen und Masseure, die umsteigen wollen, lohnt der Eintrag Masseur und medizinischer Bademeister; zur Förderung nach dem BAföG gibt es einen eigenen Eintrag zum Schüler-BAföG.
Abgrenzung
Ein berufsbegleitendes Studium richtet sich an Personen, die bereits Physiotherapeutin oder Physiotherapeut sind, und ist keine Umschulung. Ein primärqualifizierendes Studium führt ebenfalls zur Berufserlaubnis. Als Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB III ist es jedoch nicht zulassungsfähig, weil § 180 Absatz 3 SGB III Maßnahmen ausschließt, die auf einen Studienabschluss an Hochschulen gerichtet sind.
Ausführlich beantwortet: Umschulung zum Physiotherapeuten: Wer zahlt?