Verkürzte Ausbildung meint jede Physiotherapieausbildung, die wegen angerechneter Vorbildung kürzer ausfällt als die dreijährige Regelausbildung nach § 9 MPhG. Den größten Raum nimmt dabei der Weg vom Masseur und medizinischen Bademeister zur Physiotherapie ein. Daneben erlaubt das Gesetz, einzelne andere Ausbildungen auf die Dauer anzurechnen.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 12 MPhG, ergänzt durch § 1 Absatz 2 PhysTh-APrV mit den Anlagen 2 und 3. Die folgende Übersicht gibt den Stand September 2026 wieder:
| Vorbildung | Regelung | Umfang nach PhysTh-APrV |
|---|---|---|
| bestandene staatliche Prüfung als Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder Bademeister, ebenso Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung | Verkürzung auf achtzehn Monate, auf Antrag (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 MPhG) | 1.400 Stunden Unterricht, 700 Stunden praktische Ausbildung (Anlage 2) |
| Erlaubnis als Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder Bademeister und mindestens fünf Jahre Tätigkeit im Beruf | Lehrgang auf zwölf Monate verkürzt, auf Antrag (§ 12 Absatz 1 Satz 3 MPhG) | 1.000 Stunden Unterricht, 400 Stunden praktische Ausbildung (Anlage 3) |
| mindestens zweijährige Ausbildung als Turn- und Sportlehrer oder Gymnastiklehrer an einer staatlich anerkannten Lehranstalt | Anrechnung von sechs Monaten (§ 12 Absatz 2 MPhG) | Stunden entsprechend verringert |
| andere Ausbildung | Anrechnung im Umfang der Gleichwertigkeit (§ 12 Absatz 3 MPhG) | Einzelfall |
Die Verkürzung kann auch in Teilzeit erfolgen. Auf den Zwölfmonatslehrgang lassen sich Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit höchstens drei Monaten anrechnen. Der theoretische Unterricht darf in beiden Varianten als Fernunterricht unter Verantwortung der Schule stattfinden.
Ergänzungsprüfung
Die verkürzte Ausbildung nach § 12 Absatz 1 MPhG endet mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung statt der vollständigen staatlichen Prüfung. Sie hat schriftliche, mündliche und praktische Teile, erstreckt sich aber auf die im Lehrgang vermittelten Inhalte und kann in zwei Abschnitten abgelegt werden: der erste nach dem Unterricht, der zweite nach der praktischen Ausbildung (§§ 15 bis 19 PhysTh-APrV). Im praktischen Teil werden krankengymnastische Behandlungstechniken, Bewegungserziehung und die methodische Anwendung am Patienten geprüft; nicht geprüft wird dort nach § 17 PhysTh-APrV die Fächergruppe aus Massagetherapie, Elektro-, Licht-, Strahlen-, Hydro- und Thermotherapie.
Bedeutung für die Ausbildungsplanung
Die Verkürzung nach § 12 Absatz 1 MPhG ist im Gesetz als Folge eines Antrags formuliert („wird auf Antrag verkürzt“), die Anrechnung nach Absatz 3 dagegen als Ermessensentscheidung („kann“). Zuständig ist nach § 14 Absatz 2 MPhG die Behörde des Landes, in dem die Ausbildung stattfinden soll oder stattfindet. Für Pflege, Ergotherapie oder andere Gesundheitsberufe kennt das Gesetz keine feste Verkürzung; hier bleibt nur die Anrechnung im Umfang der Gleichwertigkeit. Nicht jede Schule bietet verkürzte Kurse an. Wie sich die reguläre Dauer zusammensetzt, erläutert der Eintrag Ausbildungsdauer; für Quereinsteigende ohne diese Vorbildung gilt der Eintrag Umschulung zum Physiotherapeuten.