Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, kurz PhysTh-APrV, übersetzt das Berufsgesetz in einen Lehrplan und eine Prüfungsordnung. Sie legt fest, wie viele Stunden Unterricht und praktische Ausbildung mindestens stattfinden, welche Fächer dazugehören und wie die staatliche Prüfung abläuft. Für Schulen ist sie der verbindliche Rahmen des Curriculums, für Auszubildende die Antwort auf die Frage, was bis zum Examen verlangt wird.
Das Schaubild zeigt die Verteilung der Ausbildungsstunden nach der PhysTh-APrV als drei Kästen mit Balken untereinander. 2.900 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht und 1.600 Stunden praktische Ausbildung ergeben zusammen 4.500 Stunden. Die Balkenlänge zeigt jeweils den Anteil an der Gesamtstundenzahl.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung vom 6. Dezember 1994 beruht auf § 13 Absatz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes. Zuletzt wurde sie durch eine Verordnung vom 7. Juni 2023 geändert (Stand September 2026). Nach § 1 PhysTh-APrV umfasst die dreijährige Ausbildung mindestens 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und 1.600 Stunden praktische Ausbildung, zusammen also 4.500 Stunden. Die Verteilung auf die Fächer steht in Anlage 1. § 1 Absatz 5 erlaubt zudem, selbstgesteuertes Lernen und E-Learning in angemessenem Umfang in den Unterricht einzubeziehen; das Nähere regeln die Länder.
Aufbau der Verordnung
| Teil | Inhalt | Vorschriften |
|---|---|---|
| Allgemeines | Stundenrahmen, Prüfungsausschuss, Zulassung, Noten, Wiederholung, Rücktritt | §§ 1 bis 11 |
| Staatliche Prüfung | schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil | §§ 12 bis 14 |
| Ergänzungsprüfungen | Prüfung nach verkürzter Ausbildung | §§ 15 bis 19 |
| Erlaubnis | Erlaubnisurkunde | § 20 |
| Anerkennung | Anpassungslehrgang, Eignungs- und Kenntnisprüfung | §§ 21 bis 21c |
| Anlagen | Stundentafeln, Muster für Bescheinigung, Zeugnis und Urkunde | Anlagen 1 bis 8 |
Bedeutung für die Ausbildung
Anlage 1 Teil A listet die Unterrichtsfächer, darunter Anatomie, Physiologie, Spezielle Krankheitslehre, Trainings- und Bewegungslehre, physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken, krankengymnastische Behandlungstechniken, Massagetherapie sowie die methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Teil B ordnet die praktische Ausbildung den Fachgebieten zu, in denen sie stattfindet. Wer regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 4; sie ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
Den Ablauf der staatlichen Prüfung bestimmen die §§ 2 bis 14. Für Masseurinnen und Masseure, die über eine verkürzte Ausbildung in die Physiotherapie wechseln, gelten die Anlagen 2 und 3 und eine Ergänzungsprüfung. Wer einen Abschluss aus dem Ausland mitbringt, findet in den §§ 21 bis 21c die Regeln für Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung.
Verhältnis zum Studium
Auch ein Studium, das nach § 18a MPhG an einer Hochschule stattfindet, bleibt an die Verordnung gebunden. Abweichen dürfen die Länder nur beim theoretischen und praktischen Unterricht nach Anlage 1 Teil A; die Hochschule tritt dann an die Stelle der Schule. Die praktische Ausbildung und die Anforderungen an die Prüfungsteile gelten weiter. Ob und wann die Verordnung im Zuge einer Reform des Berufsrechts ersetzt wird, ist offen.
Ausführlich beantwortet: Wie läuft die Physiotherapie-Ausbildung ab?