Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz, amtlich Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie, ist die bundesrechtliche Grundlage des Berufs. Es regelt zwei Berufe in einem Gesetz: Masseurin und medizinische Bademeisterin beziehungsweise Masseur und medizinischer Bademeister sowie Physiotherapeutin und Physiotherapeut. Wer den Beruf erlernt, bewegt sich von der Aufnahme an der Schule bis zur Urkunde innerhalb dieses Gesetzes und der Verordnung, die darauf beruht.
Das Schaubild zeigt den Weg zur geschützten Berufsbezeichnung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz in vier Schritten untereinander. Auf die Ausbildung an der Berufsfachschule folgen die staatliche Prüfung und der Antrag bei der zuständigen Landesbehörde. Am Ende steht die Erlaubnis nach dem MPhG zum Führen der Berufsbezeichnung.
Rechtlicher Rahmen und Fassung
Das Gesetz stammt vom 26. Mai 1994. Nach der amtlichen Datenbank des Bundes wurde es zuletzt durch ein Gesetz vom 12. Dezember 2023 geändert (Stand September 2026). Eine Neuordnung des Berufsrechts wird politisch diskutiert; ein neues Berufsgesetz ist zu diesem Stand nicht in Kraft, der Zeitpunkt einer Reform ist offen. Die Einzelheiten der Ausbildung stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, zu deren Erlass § 13 MPhG das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt.
Aufbau des Gesetzes
| Abschnitt | Inhalt | Vorschriften |
|---|---|---|
| 1 | Erlaubnis, Anerkennung ausländischer Abschlüsse | §§ 1 bis 2b |
| 2 | Ausbildung Masseur und medizinischer Bademeister | §§ 3 bis 7 |
| 3 | Ausbildung Physiotherapeut | §§ 8 bis 12 |
| 4 und 4a | Verordnungsermächtigung, Dienstleistungen aus dem Ausland | §§ 13 bis 13c |
| 5 und 6 | Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften | §§ 14 und 15 |
| 7 | Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 16 bis 19 |
Bedeutung für Ausbildung und Beruf
- Berufsbezeichnung: Nach § 1 MPhG braucht eine Erlaubnis, wer sich Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nennen will. Die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stehen in § 2 MPhG.
- Ausbildungsziel: § 8 MPhG beschreibt, wozu die Ausbildung befähigen soll: geeignete Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und Kurwesen anzuwenden und bei bleibenden Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen.
- Dauer und Ort: § 9 MPhG legt drei Jahre an staatlich anerkannten Schulen fest, gegliedert in Unterricht und praktische Ausbildung, mit staatlicher Prüfung am Ende.
- Zugang und Verkürzung: § 10 MPhG nennt die Zugangsvoraussetzungen, § 11 die Anrechnung von Ferien und Fehlzeiten, § 12 die Verkürzung für Masseurinnen und Masseure.
- Hochschule: Nach § 18a MPhG können die Länder bestimmen, dass die Ausbildung an Hochschulen stattfindet, und Ziele, Dauer und Ausgestaltung der Studiengänge festlegen.
Im Unterricht ist das Gesetz selbst Lernstoff: Die Stundentafel führt es im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, das in der schriftlichen Prüfung eine eigene Fächergruppe bildet.
Modellklausel und Übergang
Die frühere Modellklausel stand in § 9 Absatz 2 bis 4 MPhG und erlaubte die Erprobung von Studiengängen. Nach § 19 MPhG sind diese Absätze am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten; Ausbildungen, die vorher begonnen wurden, werden nach der alten Regel abgeschlossen. Die dauerhafte Öffnung für Hochschulen ergibt sich seither aus § 18a MPhG. Für ältere Berufsangehörige gilt § 16 MPhG: Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Erlaubnis als Krankengymnastin oder Krankengymnast gilt als Erlaubnis für die Physiotherapie fort.