Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung heißt der Verwaltungsakt, der den Abschluss der Ausbildung in einen geschützten Titel übersetzt. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung allein reicht dafür nicht aus. Erst mit der Erlaubnis dürfen sich Absolventinnen und Absolventen Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nennen. Sie wird als Urkunde ausgestellt und begleitet das gesamte Berufsleben.
Das Schaubild zeigt in vier Schritten untereinander, wie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt wird. Nach der bestandenen staatlichen Prüfung wird der Antrag bei der zuständigen Landesbehörde gestellt, die die Voraussetzungen prüft. Am Ende steht die Erteilung der Erlaubnis.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 1 MPhG bedarf der Erlaubnis, wer die Bezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut führen will; dasselbe gilt für Masseurinnen, Masseure und medizinische Bademeister. § 2 Absatz 1 MPhG nennt vier Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen ist (Stand September 2026):
- die vorgeschriebene Ausbildung ist abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- es liegt kein Verhalten vor, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- die antragstellende Person ist gesundheitlich nicht ungeeignet,
- sie verfügt über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Zuständig ist nach § 14 Absatz 1 MPhG die Behörde des Landes, in dem die staatliche Prüfung bestanden wurde. Die Urkunde folgt dem Muster der Anlage 6 der PhysTh-APrV (§ 20). Wer die Bezeichnung ohne Erlaubnis führt, handelt nach § 15 MPhG ordnungswidrig.
Bedeutung für den Berufsstart
Zwischen letzter Prüfung und erster Stelle liegt deshalb ein Antrag. Welche Nachweise im Einzelnen vorzulegen sind, bestimmt die zuständige Landesbehörde. Gegenüber Arbeitgebern dient die Urkunde als Nachweis, dass der Titel geführt werden darf. Für die Versorgung gesetzlich Versicherter setzt § 124 SGB V eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss voraus; ohne sie ist keine GKV-Zulassung möglich.
Wer den Abschluss im Ausland erworben hat, erhält die Erlaubnis nach den Sonderregeln in § 2 Absatz 2 bis 5 MPhG. Dort geht es um die Gleichwertigkeit der Ausbildung und gegebenenfalls um Anpassungslehrgang oder Prüfung; Näheres unter Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig werden, dürfen die Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 MPhG ohne Erlaubnis führen, unterliegen aber einer Meldepflicht.
Abgrenzung
Die Erlaubnis schützt die Berufsbezeichnung. Sie ist keine Genehmigung, ohne ärztliche Verordnung eigenverantwortlich heilkundlich tätig zu werden; dieser Bereich fällt unter das Heilpraktikergesetz, siehe Sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie. Die frühere Bezeichnung Krankengymnastin oder Krankengymnast ist überholt. Nach § 16 MPhG dürfen sie nur Personen weiterführen, die eine Erlaubnis nach altem Recht besitzen; eine solche Erlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis für die Physiotherapie. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde, dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.