Das Heilpraktikergesetz, kurz HeilprG, regelt, wer in Deutschland Heilkunde ausüben darf, ohne als Arzt bestallt zu sein. Es stellt diese Tätigkeit unter einen Erlaubnisvorbehalt und legt fest, was als Heilkunde gilt. Für die Physiotherapie wird es vor allem dort wichtig, wo ohne ärztliche Verordnung behandelt werden soll.
Rechtlicher Rahmen
Kern ist § 1 HeilprG. Absatz 1 verlangt eine Erlaubnis von jeder Person, die ohne ärztliche Bestallung Heilkunde ausüben will. Absatz 2 bestimmt die Heilkunde als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst anderer ausgeübt wird. Für die Erteilung verweist § 2 HeilprG auf Durchführungsvorschriften. Die Erste Durchführungsverordnung nennt in ihrem § 2 unter anderem persönliche Voraussetzungen und eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt auf Grundlage von Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit. Wer ohne ärztliche Berechtigung und ohne Erlaubnis Heilkunde ausübt, wird nach § 5 HeilprG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wiedergegeben ist der Normtext mit Stand September 2026.
Bezug zur Physiotherapie
Solange Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten auf ärztliche Verordnung behandeln, liegen Diagnose und Indikation bei der Ärztin oder dem Arzt; die Behandlung wird als Heilmittel im Rahmen der Heilmittel-Richtlinie erbracht. Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz schützt die Berufsbezeichnung, eine Befugnis zur eigenständigen Heilkunde enthält es nicht. Erfolgt eine Behandlung ohne Verordnung, etwa im Direktzugang, greift der Erlaubnisvorbehalt des § 1 HeilprG. Für diesen Fall gibt es die auf das Fachgebiet begrenzte sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie.
Bedeutung für Ausbildung und Berufsalltag
In der Ausbildung gehört das Thema zum Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde der Anlage 1 PhysTh-APrV, das gesetzliche Regelungen für andere Gesundheitsberufe und ihre Abgrenzung zueinander umfasst. Im Berufsalltag wird die Grenze relevant, sobald Selbstzahlerleistungen, Behandlungen ohne Rezept oder Angebote der Prävention hinzukommen. Angebote für Gesunde ohne Bezug zu Krankheiten, Leiden oder Körperschäden erfasst die Definition in § 1 Absatz 2 HeilprG dem Wortlaut nach nicht. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, entscheiden Behörden und Gerichte; dieser Eintrag ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Angebots.
Abgrenzung
Das Heilpraktikergesetz regelt den Zugang zur Heilkunde, das Heilmittelwerbegesetz die Werbung für Behandlungen, das SGB V die Versorgung gesetzlich Versicherter. Eine Heilpraktikererlaubnis begründet deshalb keine Kassenzulassung, und eine Kassenzulassung ersetzt keine Heilpraktikererlaubnis.