Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL)

Auch: HeilM-RL, Heilmittelrichtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie ist das verbindliche Regelwerk des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Verordnung von Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie enthält den Heilmittelkatalog und die Regeln zu Verordnungsfall, Mengen und Zusammenarbeit.

Die Heilmittel-Richtlinie, abgekürzt HeilM-RL, legt fest, unter welchen Voraussetzungen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Heilmittel für gesetzlich Versicherte verordnen dürfen. Sie bestimmt, welche Maßnahmen verordnungsfähig sind, welcher Erkrankung sie zugeordnet werden und in welchem Umfang. Beschlossen wird sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem obersten Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Heilmittel-Richtlinie als mittlere Stufe der Normenhierarchie Das Schaubild zeigt die Stufen der Normenhierarchie von oben nach unten. Das SGB V setzt den gesetzlichen Rahmen, die Heilmittel-Richtlinie des G-BA setzt ihn als mittlere Stufe um. Der Heilmittelkatalog enthält die konkreten Detailregeln. SGB V gesetzlicher Rahmen Umsetzung Heilmittel-Richtlinie Richtlinie des G-BA Konkretisierung Heilmittelkatalog konkrete Detailregeln
Schaubild: Die Heilmittel-Richtlinie setzt den Rahmen des SGB V in den Heilmittelkatalog um. Quelle: SGB V, § 92, und Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Stand September 2026.

Das Schaubild zeigt die Stufen der Normenhierarchie von oben nach unten. Das SGB V setzt den gesetzlichen Rahmen, die Heilmittel-Richtlinie des G-BA setzt ihn als mittlere Stufe um. Der Heilmittelkatalog enthält die konkreten Detailregeln.

Rechtlicher Rahmen

Den Auftrag erteilt § 92 SGB V. Die Norm verpflichtet den G-BA, Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln zu erlassen, und nennt Inhalte, die sie insbesondere regeln müssen: einen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, ihre Zuordnung zu Indikationen, Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen und die Zusammenarbeit zwischen verordnender Praxis und Heilmittelerbringern. Die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer erhalten vor Beschlüssen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach § 91 SGB V sind die Beschlüsse für Krankenkassen, Versicherte und Leistungserbringer verbindlich.

Im G-BA sitzen neben unparteiischen Mitgliedern die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband; Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter beraten mit, stimmen aber nicht ab. Beschlossene Änderungen legt der G-BA nach § 94 SGB V dem Bundesministerium für Gesundheit vor, bevor sie in Kraft treten. Für Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf verpflichtet § 32 SGB V den G-BA zusätzlich, das Nähere in der Richtlinie zu regeln.

Der G-BA ändert die Richtlinie regelmäßig. Dieser Eintrag beschreibt den Stand September 2026; verbindlich ist die jeweils auf der Website des G-BA veröffentlichte Fassung.

Aufbau

  • Erster Teil, Richtlinientext: Grundsätze, Begriff des Verordnungsfalls, Verordnungsmengen, Inhalt der Verordnung, Therapiebericht und Zusammenarbeit.
  • Zweiter Teil, Heilmittelkatalog: Zuordnung der Heilmittel zu Diagnosegruppen und Leitsymptomatik, mit Mengenangaben und Frequenzempfehlungen.
  • Anlagen: unter anderem zu Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf und zu nicht verordnungsfähigen Maßnahmen.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Mit der Neufassung der Richtlinie entfielen die früheren Kategorien Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. An ihre Stelle traten der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge. Ältere Lehrbücher und Praxisunterlagen verwenden teils noch die alten Begriffe, was im Unterricht zu Verwechslungen führen kann.

Die Richtlinie bindet auch die Praxen: Sie prüfen jede Heilmittelverordnung gegen die Vorgaben, erstellen auf Anforderung einen Therapiebericht und informieren die verordnende Praxis, wenn sich der Behandlungsbedarf ändert. Im Unterricht zu Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde ist sie deshalb ein fester Baustein.

Abgrenzung

Die Richtlinie regelt die Verordnung, nicht die Vergütung. Preise, Regelbehandlungszeiten und Abrechnungsdetails stehen im Rahmenvertrag nach § 125 SGB V. Für Verordnungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es eine eigene Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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