Der Rahmenvertrag Physiotherapie legt fest, zu welchen Bedingungen zugelassene Praxen Leistungen für gesetzlich Versicherte erbringen. Er beschreibt, was hinter einer Position wie Krankengymnastik oder Wärmetherapie steckt, welche Regelbehandlungszeit gilt und welche Vergütung die Kassen dafür zahlen. Im Gesetz ist er als Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V angelegt.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 125 SGB V schließt der GKV-Spitzenverband mit den für die Physiotherapie maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene einen einheitlichen Vertrag für das gesamte Bundesgebiet. Auf der Seite der Leistungserbringer verhandeln Berufsverbände wie der IFK, der VPT und Physio Deutschland. Einigen sich die Parteien nicht, entscheidet eine Schiedsstelle, die ebenfalls in § 125 SGB V vorgesehen ist. Die frühere Aufteilung in Verträge auf Landesebene hat der Gesetzgeber durch diese bundeseinheitliche Lösung ersetzt. Maßgeblich ist hier der Stand September 2026; Vergütungen und Anlagen werden in Abständen neu verhandelt.
Inhalte des Vertrags
Der Vertrag besteht aus einem allgemeinen Teil und mehreren Anlagen. Typische Regelungsbereiche sind:
- die Leistungsbeschreibung mit Inhalt und Regelbehandlungszeit der einzelnen Heilmittel,
- die Vergütungsvereinbarung mit den Preisen je Position,
- Zulassungsvoraussetzungen zu Räumen, Ausstattung und fachlicher Leitung,
- Anforderungen an Zertifikatspositionen und an die Fortbildung,
- Vorgaben zu Abrechnung, Dokumentation und Prüfung von Verordnungen.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Im Unterricht begegnet der Vertrag dort, wo es um Verordnung, Abrechnung und Berufsrecht geht. Im Berufsalltag steckt er hinter vielen Routinen: der Prüfung einer Verordnung auf Vollständigkeit, der Einhaltung der Regelbehandlungszeit und der Dokumentation jeder Einheit. Angestellte arbeiten nach diesen Vorgaben, obwohl sie den Vertrag nie selbst unterschrieben haben. Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber ist er Teil der GKV-Zulassung, weil § 124 SGB V die Anerkennung der Verträge verlangt. Wer eine Praxis gründen will, liest deshalb vor allem die Anlagen zu Zulassung und Vergütung genau. Für Auszubildende erklärt der Vertrag, warum Behandlungen in der Praxis in festen Zeittakten und mit festgelegten Inhalten ablaufen.
Abgrenzung
Der Rahmenvertrag ordnet das Verhältnis zwischen Praxen und Krankenkassen. Welche Heilmittel Ärztinnen und Ärzte bei welcher Diagnosegruppe verordnen können, steht dagegen in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eigene Verträge über die Versorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, bekannt als Blankoverordnung, sieht § 125a SGB V vor. Für privat Versicherte gilt der Vertrag nicht. Dort richtet sich der Preis nach der Vereinbarung zwischen Praxis und behandelter Person, die Erstattung nach Tarif oder Beihilfevorschriften.