GKV-Zulassung

Auch: Kassenzulassung, Zulassung nach § 124 SGB V

Die GKV-Zulassung berechtigt eine Physiotherapiepraxis, Heilmittel an gesetzlich Versicherte abzugeben und mit den Krankenkassen abzurechnen. Grundlage sind § 124 SGB V und der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V.

Die GKV-Zulassung ist die Berechtigung, Heilmittel wie Krankengymnastik oder Manuelle Lymphdrainage an gesetzlich Versicherte abzugeben und diese Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen. Ohne Zulassung kann eine Praxis ärztliche Verordnungen zulasten der Kassen nicht annehmen. Zugelassen wird der Leistungserbringer, also die Praxis oder Einrichtung, nicht jede einzelne angestellte Fachkraft.

Ablauf der GKV-Zulassung bis zur Abrechnungsberechtigung Das Schaubild zeigt den Ablauf der GKV-Zulassung von oben nach unten. Auf den Antrag auf Zulassung bei den Krankenkassen folgt die Prüfung der Voraussetzungen. Nach erteilter Zulassung als Heilmittelerbringer besteht die Berechtigung, mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Antrag auf Zulassung bei den Krankenkassen Prüfung der Voraussetzungen Zulassung erteilt als Heilmittelerbringer Abrechnungsberechtigung mit den gesetzlichen Krankenkassen
Schaubild: Die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen setzt die Zulassung voraus. Quelle: SGB V, § 124 (Zulassung von Heilmittelerbringern). Stand September 2026.

Das Schaubild zeigt den Ablauf der GKV-Zulassung von oben nach unten. Auf den Antrag auf Zulassung bei den Krankenkassen folgt die Prüfung der Voraussetzungen. Nach erteilter Zulassung als Heilmittelerbringer besteht die Berechtigung, mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.

Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich ist § 124 SGB V, hier dargestellt mit Stand September 2026. Die Vorschrift erlaubt die Abgabe von Heilmitteln, die als Dienstleistung erbracht werden, nur durch zugelassene Leistungserbringer. Sie nennt drei Voraussetzungen:

Zuständig für die Erteilung sind die Landesverbände der Krankenkassen gemeinsam mit den Ersatzkassen. Die konkreten Anforderungen an Räume, Ausstattung und fachliche Leitung sind im Vertrag nach § 125 SGB V bundeseinheitlich festgelegt. Für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, die ambulant Heilmittel abgeben, enthält § 124 SGB V eigene Regelungen.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

In der Ausbildung taucht die Zulassung im Unterrichtsfach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde auf, meist im Zusammenhang mit Verordnung und Abrechnung. Für angestellte Therapeutinnen und Therapeuten ist sie mittelbar wichtig: Sie behandeln unter der Zulassung ihrer Praxis, brauchen aber selbst die staatliche Berufserlaubnis. Wer Leistungen einer Zertifikatsposition erbringt, benötigt zusätzlich einen anerkannten Qualifikationsnachweis, den die Praxis gegenüber den Kassen belegt.

Bei einer Praxisgründung ist die Zulassung der zentrale Verwaltungsschritt vor der ersten Kassenabrechnung. Der Antrag umfasst unter anderem Nachweise zur Berufserlaubnis, zu den Praxisräumen und zur Ausstattung. Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden, klärt die zuständige Zulassungsstelle; dieser Eintrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Auch nach der Erteilung bleibt die Zulassung an ihre Voraussetzungen gebunden. Ändern sich wesentliche Umstände, etwa durch einen Umzug der Praxis, einen Wechsel der fachlichen Leitung oder neue Leistungsbereiche, erwartet die Zulassungsstelle eine Mitteilung. Entfallen Voraussetzungen dauerhaft, kann das den Bestand der Zulassung berühren. Wer Leitungsaufgaben übernimmt, muss diese Mitteilungspflichten deshalb kennen.

Abgrenzung

Die GKV-Zulassung ist von der staatlichen Berufserlaubnis zu unterscheiden. Die Erlaubnis nach § 1 MPhG erteilt die zuständige Landesbehörde nach bestandener staatlicher Prüfung, sie berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Zulassung dagegen ist ein sozialrechtlicher Status im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen. Für Behandlungen, die privat Versicherte oder Selbstzahlende direkt bezahlen, ist sie keine Voraussetzung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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