Die Blankoverordnung verschiebt einen Teil der Therapieentscheidung von der Arztpraxis in die Physiotherapiepraxis. Die Ärztin oder der Arzt stellt weiterhin fest, dass eine Heilmittelbehandlung angezeigt ist, und benennt die Diagnose. Welche Heilmittel in welcher Zahl und Frequenz folgen, bestimmt die behandelnde Fachkraft. Das Gesetz spricht von Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung.
Das Schaubild stellt Regelverordnung und Blankoverordnung gegenüber. Bei der Regelverordnung legt die Arztpraxis Auswahl, Menge und Frequenz der Heilmittel fest. Bei der Blankoverordnung bestimmt die Physiotherapiepraxis Auswahl, Menge und Frequenz selbst.
Rechtlicher Rahmen
Rechtsgrundlage ist § 125a SGB V. Danach schließen der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer für jeden Heilmittelbereich Verträge über diese Versorgungsform. Die Verträge regeln unter anderem:
- für welche Indikationen die Blankoverordnung in Betracht kommt,
- welche Qualifikation die Therapeutinnen und Therapeuten nachweisen müssen,
- wie einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung begegnet wird, da die Mengenentscheidung bei der Praxis liegt.
Vor der Aufnahme in das Gesetz war die Blankoverordnung in Modellvorhaben erprobt worden. Stand September 2026 ist sie in der Physiotherapie über einen Vertrag nach § 125a SGB V umgesetzt, der sie auf ausgewählte Indikationen begrenzt. Welche Diagnosen erfasst sind und welche Weiterbildung verlangt wird, ergibt sich aus dem jeweils geltenden Vertrag; die Umsetzung ist nicht abgeschlossen und kann erweitert werden. Für die Einordnung eines konkreten Falls ist dieser Vertragstext maßgeblich.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Wer auf Blankoverordnung behandelt, plant die Therapie eigenständig und begründet sie aus dem eigenen Befund. Gefragt sind deshalb Kompetenzen, die in Ausbildung und Studium unter Clinical Reasoning laufen: Hypothesen bilden, Ziele festlegen, Verlauf messen und das Vorgehen anpassen. Mit der Entscheidung über die Menge übernimmt die Praxis zugleich einen Teil der wirtschaftlichen Verantwortung, den sonst die verordnende Praxis trägt. Die Dokumentation muss nachvollziehbar machen, warum eine bestimmte Zahl an Einheiten gewählt wurde.
Für Auszubildende ist die Blankoverordnung zunächst kein Prüfungsgegenstand im engeren Sinn, weil die PhysTh-APrV älter ist als diese Versorgungsform. Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger behandeln auf Blankoverordnung erst, wenn sie die im Vertrag verlangte Qualifikation erworben haben. Die Fähigkeiten, auf die es dabei ankommt, entstehen aber in der Ausbildung: Befund, Zielsetzung und Verlaufsmessung.
Abgrenzung
Blanko bedeutet nicht, dass das Rezept leer bleibt. Diagnose und Indikation stehen darauf, offen bleiben Heilmittelauswahl, Menge und Frequenz. Bei der regulären Heilmittelverordnung legt die Arztpraxis dagegen alles fest. Noch weiter ginge der Direktzugang, bei dem Versicherte ohne ärztliche Verordnung in die Physiotherapie kommen; er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht Teil der Regelversorgung, sondern Gegenstand von Erprobung und politischer Diskussion. Eigenständige Behandlungen ohne Verordnung sind außerhalb davon nur mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz möglich, etwa als sektoraler Heilpraktiker.