Die orientierende Behandlungsmenge ist eine Mengenangabe aus dem Heilmittelkatalog. Sie gibt für jede Diagnosegruppe an, wie viele Behandlungseinheiten im Rahmen eines Verordnungsfalls vorgesehen sind, damit das Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Der Wert dient der Orientierung und ist keine starre Obergrenze.
Rechtlicher Rahmen
Die Regelung steht in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; die Zahlen je Diagnosegruppe stehen im Heilmittelkatalog. Bezugsgröße ist der Verordnungsfall. Er umfasst alle Heilmittelverordnungen für eine versicherte Person, die auf derselben Diagnose und derselben Diagnosegruppe beruhen. Nach der Richtlinie, Stand September 2026, beginnt ein neuer Verordnungsfall, wenn seit dem Ausstellungsdatum der letzten Verordnung sechs Monate vergangen sind. Einzelheiten und Sonderfälle ergeben sich aus dem Richtlinientext in der jeweils geltenden Fassung.
Ist das Therapieziel nach Ausschöpfen der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht, kann die Ärztin oder der Arzt weitere Verordnungen ausstellen, wenn der Bedarf medizinisch begründet ist. Das frühere Verfahren der Verordnung außerhalb des Regelfalls mit gesonderter Genehmigung wurde mit der Neufassung der Richtlinie abgeschafft. Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf gelten eigene Regeln.
Für die verordnenden Praxen hat der Wert auch eine wirtschaftliche Seite. Heilmittelverordnungen unterliegen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V. Verordnungen für Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf werden dabei gesondert berücksichtigt. Die orientierende Behandlungsmenge ist deshalb für Ärztinnen und Ärzte ein Anhaltspunkt, an dem sie ihre Verordnungsweise ausrichten.
Abgrenzung zu anderen Mengenangaben
- Orientierende Behandlungsmenge: Richtwert für den gesamten Verordnungsfall, also über mehrere Rezepte hinweg.
- Höchstmenge je Verordnung: Obergrenze für die Einheiten auf einem einzelnen Rezept.
- Frequenzempfehlung: Spanne der Behandlungen pro Woche.
- Regelbehandlungszeit: Dauer einer einzelnen Einheit, festgelegt im Vertrag nach § 125 SGB V, nicht in der Richtlinie.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Über die Menge entscheidet bei der regulären Verordnung die verordnende Praxis, nicht die Physiotherapie. Therapeutinnen und Therapeuten tragen trotzdem zur Entscheidung bei: Eine sorgfältige Dokumentation des Verlaufs und ein aussagekräftiger Therapiebericht liefern die Grundlage, auf der über eine weitere Verordnung entschieden wird. Anders ist es bei der Blankoverordnung, bei der die Fachkraft Dauer und Frequenz selbst festlegt.
Im Unterricht lohnt es sich, die orientierende Behandlungsmenge zusammen mit der Diagnosegruppe zu lernen. Beide Angaben stehen im Katalog nebeneinander und erklären, warum ein Rezept für eine akute Rückenerkrankung anders aussieht als eines für eine neurologische Erkrankung.