Wer Physiotherapie im Ausland gelernt hat und in Deutschland unter der Bezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten will, braucht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 MPhG. Die Anerkennung ist der Weg dorthin. Die zuständige Behörde vergleicht die ausländische Qualifikation mit der deutschen und entscheidet, ob die Erlaubnis direkt erteilt wird oder zuvor eine Ausgleichsmaßnahme nötig ist.
Das Schaubild zeigt die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in fünf Schritten untereinander. Nach dem Antrag bei der zuständigen Landesbehörde folgt die Gleichwertigkeitsprüfung; werden wesentliche Unterschiede zur Ausbildung in Deutschland festgestellt, ist eine Ausgleichsmaßnahme nötig, entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung. Am Ende wird die Anerkennung erteilt.
Rechtlicher Rahmen
Die Voraussetzungen stehen in § 2 MPhG, dargestellt nach dem Stand September 2026. Neben einer gleichwertigen Ausbildung verlangt das Gesetz, dass keine Unzuverlässigkeit vorliegt, die gesundheitliche Eignung gegeben ist und die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind. Für Abschlüsse aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelten die Regeln der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, umgesetzt in § 2 Absatz 3 MPhG; gleichgestellte Drittstaaten behandelt § 2 Absatz 5 MPhG entsprechend. Für alle übrigen Drittstaaten gilt § 2 Absatz 2 MPhG. Das allgemeine Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet nach § 2 Absatz 6 MPhG bis auf eine Vorschrift keine Anwendung, das Fachrecht geht vor. Verfahrensdetails enthalten die §§ 21 bis 21c PhysTh-APrV.
Ablauf des Verfahrens
- Antrag: bei der zuständigen Stelle eines Landes, mit Nachweisen zu Ausbildung, Berufserfahrung, Identität, Zuverlässigkeit und Gesundheit. Die Länder können die Prüfung nach § 2 Absatz 7 MPhG einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.
- Prüfung der Gleichwertigkeit: Die Behörde vergleicht Inhalte und Umfang der Ausbildung, siehe Gleichwertigkeitsprüfung.
- Entscheidung: nach § 21c Absatz 1 PhysTh-APrV kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen; im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll sie innerhalb von zwei Monaten fallen.
- Ausgleichsmaßnahme bei wesentlichen Unterschieden: Bei Abschlüssen aus EU und EWR besteht die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Bei Drittstaaten wählen Antragstellende zwischen Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung und Kenntnisprüfung.
- Erlaubnis: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Behörde die Urkunde aus. Auf Antrag gibt es nach § 2 Absatz 4b MPhG vorab einen gesonderten Bescheid über die Berufsqualifikation.
Bedeutung für Berufstätige
Bis zur Erlaubnis darf die geschützte Berufsbezeichnung nicht geführt werden. Die Anerkennung betrifft allein diese Bezeichnung. Aufenthaltsrechtliche Fragen, eine spätere Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter oder die Anerkennung von Fortbildungszertifikaten laufen in getrennten Verfahren. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig im Beruf niedergelassen sind und nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig werden wollen, melden dies nach § 13a MPhG vorab schriftlich, statt eine Erlaubnis zu beantragen. Welches Sprachniveau eine Behörde als ausreichend ansieht, legt das Gesetz nicht fest; die Anforderungen ergeben sich aus der Praxis des jeweiligen Landes.