Der Anpassungslehrgang ist eine von zwei Ausgleichsmaßnahmen, über die Fachkräfte mit einem im Ausland erworbenen Abschluss die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut erreichen können. Er setzt dort an, wo die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt hat. Statt einer einzelnen Prüfung steht eine begleitete Lern- und Praxisphase, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 2 MPhG. Für Abschlüsse aus Drittstaaten nennt § 2 Absatz 2 MPhG einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über seinen Inhalt abschließt; alternativ steht die Kenntnisprüfung offen. Für Abschlüsse aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sieht § 2 Absatz 3 MPhG ebenfalls einen Lehrgang von höchstens drei Jahren vor, dort wahlweise zur Eignungsprüfung. In beiden Konstellationen haben die Antragstellenden ein Wahlrecht zwischen den zwei Wegen.
Die Einzelheiten stehen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung: § 21a PhysTh-APrV gilt für Ausbildungsnachweise aus EU und EWR, § 21b PhysTh-APrV für Drittstaaten. Die zuständige Behörde legt Dauer und Inhalte so fest, dass die festgestellten Unterschiede ausgeglichen werden können. Der Lehrgang findet als theoretischer und praktischer Unterricht, als praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder als Kombination statt, und zwar an staatlich anerkannten Schulen oder an Einrichtungen, die die Behörde als vergleichbar anerkennt. Über die festgestellten Unterschiede ergeht nach § 21c PhysTh-APrV ein rechtsmittelfähiger Bescheid. Die Angaben geben den Rechtsstand September 2026 wieder; verbindlich ist die jeweils geltende Fassung der Normen.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Wer den Lehrgang absolviert, arbeitet in Unterrichts- und Praxisphasen, die sich an den Inhalten der deutschen Ausbildung orientieren. Je nach Bescheid können das etwa Befunderhebung, einzelne Behandlungstechniken oder die Arbeit im deutschen Versorgungsrahmen sein. Eine allgemeine Aussage zur Dauer ist deshalb nicht möglich, sie ergibt sich aus dem Einzelfall. Unabhängig von der fachlichen Anpassung verlangt § 2 Absatz 1 MPhG die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Abschluss unterscheidet sich nach Herkunft des Abschlusses:
- EU und EWR: Nachweis durch eine Bescheinigung über die Ableistung nach dem Muster der Anlage 6a, ohne gesonderte Abschlussprüfung.
- Drittstaaten: Abschlussgespräch mit einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und der betreuenden Person. Wird das Lehrgangsziel nicht erreicht, ist eine Verlängerung einmal zulässig, danach eine Wiederholung einmal. Die Bescheinigung folgt dem Muster der Anlage 7.
Abgrenzung
Die Kenntnisprüfung misst den Kenntnisstand in einem mündlichen und einem praktischen Teil, der Anpassungslehrgang baut ihn über einen längeren Zeitraum auf. Beide kommen erst zum Zug, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung Unterschiede ergeben hat, die sich nicht durch Berufspraxis ausgleichen lassen. Nicht zu verwechseln ist der Lehrgang mit der verkürzten Ausbildung nach § 12 MPhG, die sich an ausgebildete Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister richtet und mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung endet. Das Verfahren im Ganzen beschreibt der Eintrag zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.