Kenntnisprüfung

Staatliche Prüfung für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit Abschluss aus einem Drittstaat. Sie weist in einem mündlichen und einem praktischen Teil nach, dass die für den Beruf in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.

Die Kenntnisprüfung richtet sich an Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, deren Abschluss aus einem Drittstaat stammt, also außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurde. Mit ihr zeigen sie, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind. Sie ersetzt keine Ausbildung, sondern misst den vorhandenen Stand am Niveau der deutschen Abschlussprüfung.

Rechtlicher Rahmen

§ 2 Absatz 2 MPhG verlangt den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn sie sich nur mit unangemessenem Aufwand prüfen lässt, weil Unterlagen aus Gründen fehlen, die nicht bei den Antragstellenden liegen. Der Nachweis gelingt über eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder über einen Anpassungslehrgang; zwischen beiden besteht ein Wahlrecht. Ablauf und Inhalte regelt § 21b PhysTh-APrV, Fristen und Bescheide § 21c PhysTh-APrV. Die Darstellung folgt dem Normtext mit Stand September 2026, rechtlich bindend ist allein die aktuelle Fassung.

Aufbau der Prüfung

Die Prüfung hat einen mündlichen und einen praktischen Teil und ist bestanden, wenn beide Teile bestanden sind. Der mündliche Teil erstreckt sich nach § 21b Absatz 4 PhysTh-APrV auf diese Fächer und Fächergruppen:

  • Berufs- und Gesetzeskunde
  • Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken
  • Massagetherapie; Elektro-, Licht-, Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie
  • Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheitslehre

Er soll je Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten dauern und wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Im praktischen Teil erheben die Prüflinge an mindestens einem und höchstens sieben Patientinnen und Patienten je einen Befund, bewerten und dokumentieren ihn, erstellen einen Therapieplan und führen darauf aufbauend geeignete Behandlungstechniken durch. Die medizinischen Fachgebiete legt die Behörde anhand der festgestellten Unterschiede fest.

Bedeutung für die Praxis

Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Der mündliche Teil und jedes nicht bestandene Fachgebiet des praktischen Teils dürfen einmal wiederholt werden. Nach § 21c PhysTh-APrV dürfen die Länder dafür die regulären Termine der staatlichen Prüfung nutzen, müssen dabei aber sicherstellen, dass die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Antrag abgelegt werden kann. Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach Anlage 8 PhysTh-APrV ausgestellt. Sie ist ein Baustein auf dem Weg zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse nach § 2 Absatz 1 MPhG werden daneben gesondert geprüft.

Abgrenzung

Für Abschlüsse aus EU und EWR gibt es keine Kenntnisprüfung. Dort tritt die Eignungsprüfung nach § 21a PhysTh-APrV an ihre Stelle, eine rein praktische Prüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beschränkt. Die Kenntnisprüfung fragt dagegen den beruflichen Gesamtstand ab. Wie sich beide Prüfungen in das Anerkennungsverfahren einfügen, erläutert der Eintrag zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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