Praktische Prüfung

Auch: praktisches Examen, praktischer Prüfungsteil, Patientenprüfung

Die praktische Prüfung ist der Teil der staatlichen Prüfung, in dem Prüflinge nach § 14 PhysTh-APrV Behandlungstechniken am Probanden zeigen und an Patientinnen und Patienten Befund, Therapieplan und Behandlung umsetzen.

Die praktische Prüfung zeigt, ob sich das Gelernte am Menschen umsetzen lässt. Im Mittelpunkt stehen Handgriffe, Beobachtung und therapeutisches Vorgehen, nicht das Abfragen von Wissen. Sie ist der umfangreichste der drei Teile der staatlichen Prüfung und soll nach § 14 Absatz 3 PhysTh-APrV innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

Rechtlicher Rahmen

§ 14 PhysTh-APrV gliedert den praktischen Teil in drei Fächergruppen; zugrunde liegt die geltende Fassung der Verordnung mit Stand September 2026. Er baut auf der praktischen Ausbildung auf, die nach § 1 PhysTh-APrV 1.600 Stunden am Patienten umfasst, neben 2.900 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht.

Die drei Fächergruppen

FächergruppeAufgabe
Krankengymnastische Behandlungstechnikenmindestens drei spezifische Techniken am Probanden ausführen und erklären
Bewegungserziehungeine Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmenden diagnosebezogen anleiten
Massage, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie, Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapieje Fach mindestens eine Technik nach Vorgabe am Probanden ausführen und erklären
Methodische Anwendung in den medizinischen Fachgebietenan zwei Patientinnen oder Patienten Befund erheben, bewerten, dokumentieren, Therapieplan erstellen und behandeln

Die ersten beiden Zeilen bilden zusammen die erste Fächergruppe, die dritte Zeile ist die zweite, die letzte Zeile die dritte Fächergruppe. In der dritten Fächergruppe stammt eine Person aus Chirurgie oder Orthopädie, die zweite aus Innerer Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie.

Bewertung und Wiederholung

Jedes Fach bewerten zwei Fachprüfende, darunter mindestens eine an der Schule unterrichtende Physiotherapeutin oder ein Physiotherapeut beziehungsweise eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft nach § 3 PhysTh-APrV. Bestanden ist der Teil, wenn jede Fächergruppe mindestens „ausreichend“ erreicht und kein einzelnes Fach schlechter als „mangelhaft“ ausfällt. Muss eine Fächergruppe wiederholt werden, setzt § 7 Absatz 4 PhysTh-APrV eine weitere Ausbildung voraus; Dauer und Inhalt bestimmt der Prüfungsvorsitz im Benehmen mit den Fachprüfenden, einschließlich Prüfung höchstens ein Jahr. Abgeschlossen sein muss die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Die Patientenprüfung bildet den späteren Arbeitsalltag in einem Ablauf ab: Befunderhebung, Bewertung, Therapieplan mit Behandlungsziel und Schwerpunkt, Auswahl der Techniken und Dokumentation. Wer in den Praxiseinsätzen regelmäßig selbst befundet und plant, übt genau diese Abfolge. Die Prüfung findet mit realen Patientinnen und Patienten statt, deren Tagesform und Belastbarkeit sich nicht planen lassen; auch das Anpassen an die Situation gehört zur geprüften Leistung.

Abgrenzung

Die Eignungsprüfung und der praktische Teil der Kenntnisprüfung für ausländische Abschlüsse greifen das Muster der Patientenprüfung auf, sind aber eigene Verfahren nach §§ 21a und 21b PhysTh-APrV. In der Ergänzungsprüfung der verkürzten Ausbildung entfällt nach § 17 PhysTh-APrV die Fächergruppe mit Massage, Elektro- und Hydrotherapie.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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