Staatliche Prüfung nennt das Berufsrecht die Abschlussprüfung der Physiotherapieausbildung. Staatlich ist sie, weil eine Behörde den Vorsitz im Prüfungsausschuss bestellt und die Prüfung nach bundeseinheitlichen Regeln abläuft, auch wenn sie an der Schule stattfindet. Wer sie besteht, erfüllt die wichtigste Voraussetzung für die Berufserlaubnis; die Erlaubnis selbst ist aber ein eigener Schritt.
Das Schaubild zeigt die staatliche Prüfung als drei Stufen untereinander: den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil. Jeder Teil wird einzeln benotet; die Prüfung ist bestanden, wenn alle drei Teile bestanden sind.
Rechtlicher Rahmen
§ 9 MPhG schreibt vor, dass die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung abschließt. Die Einzelheiten regelt die PhysTh-APrV in den §§ 2 bis 14 (Stand September 2026). Geprüft wird an der Schule, an der die Ausbildung endet. Dem Prüfungsausschuss gehören nach § 3 eine behördlich bestellte Person als Vorsitz sowie Fachprüferinnen und Fachprüfer an, darunter mindestens eine Ärztin oder ein Arzt und mindestens eine an der Schule unterrichtende Fachkraft mit Ausbildung in der Physiotherapie.
Die drei Prüfungsteile
| Teil | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Schriftlich | vier Fächergruppen, je eine Aufsichtsarbeit, verteilt auf zwei Tage | § 12 PhysTh-APrV |
| Mündlich | Anatomie, Physiologie, Spezielle Krankheitslehre | § 13 PhysTh-APrV |
| Praktisch | Behandlungstechniken und Bewegungserziehung; Massage-, Elektro- und Hydrotherapie; Befund und Behandlung an Patienten | § 14 PhysTh-APrV |
Ausführlich beschreiben die Einträge zur schriftlichen Prüfung, zur mündlichen Prüfung und zur praktischen Prüfung die einzelnen Teile.
Bedeutung für Auszubildende
- Zulassung: Über sie entscheidet der Vorsitz auf Antrag. Vorzulegen sind nach § 4 ein Ausweisdokument in beglaubigter Abschrift und die Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung. Die Prüfung soll frühestens zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung beginnen.
- Bestehen: Nach § 7 ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der drei Teile bestanden ist. Die Noten reichen nach § 6 von sehr gut bis ungenügend.
- Wiederholung: Jede Aufsichtsarbeit, jedes mündliche Fach und jede praktische Fächergruppe mit mangelhaft oder ungenügend darf einmal wiederholt werden. Vor einer praktischen Wiederholung steht eine weitere Ausbildung. Nach § 7 Absatz 4 muss die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
- Rücktritt und Versäumnis: Ohne wichtigen Grund gilt ein versäumter Termin als nicht bestanden, mit einem wichtigen Grund, über den der Vorsitz entscheidet, als nicht unternommen (§§ 8 und 9).
- Nachteilsausgleich: Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Nach bestandener Prüfung gibt es ein Zeugnis nach Anlage 5, aber noch keine Berufsbezeichnung. Dafür ist ein Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nötig. Für Studiengänge an Hochschulen erlaubt § 18a MPhG, Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der Behörde durch Modulprüfungen zu ersetzen, sofern sie die inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Nach verkürzter Ausbildung gilt eine Ergänzungsprüfung mit reduziertem Umfang. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund für Rücktritt oder Versäumnis vorliegt, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses; dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Ausführlich beantwortet: Wie läuft die Abschlussprüfung in der Physiotherapie ab?