Nicht bestanden bedeutet bei der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie keinen Neustart der ganzen Prüfung. Nach § 7 PhysTh-APrV lässt sich jede Klausur, jedes mündliche Fach und jede praktische Fächergruppe, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde, einmal wiederholen. Bestandene Teile werden nicht noch einmal geprüft. Für eine Wiederholung im praktischen Teil kommt vorher eine weitere Ausbildung hinzu. Eine zweite Wiederholung sieht die Verordnung nicht vor.
Am Anfang steht die schriftliche Mitteilung des Vorsitzes mit den Noten; Einsicht in die Prüfungsunterlagen gibt es auf Antrag. Danach teilt sich der Weg. Eine Klausur oder ein mündliches Fach wird einmal wiederholt, eine weitere Ausbildung ist dafür nicht vorgeschrieben. Vor der Wiederholung einer praktischen Fächergruppe steht eine weitere Ausbildung von höchstens einem Jahr; die Wiederholung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, Ausnahmen kann die Behörde zulassen. Eine zweite Wiederholung ist nicht vorgesehen.
Die Schritte nach dem Bescheid
- Mitteilung: Der Vorsitz des Prüfungsausschusses teilt das Nichtbestehen schriftlich mit und gibt darin die Prüfungsnoten an (§ 7 Abs. 2). Aus den Noten ergibt sich, welche Klausuren, Fächer oder Fächergruppen offen sind.
- Einsicht: Nach Abschluss der Prüfung gibt es auf Antrag Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen (§ 11 PhysTh-APrV). Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren, Niederschriften zehn Jahre.
- Rechtsbehelf: Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, nennt sie Frist und Stelle für Widerspruch oder Klage. Ob ein solcher Schritt Aussicht hat, kann nur eine Rechtsberatung im Einzelfall beurteilen.
- Wiederholung planen: Über die Zulassung zur Wiederholung und die Termine entscheidet wieder der Vorsitz. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen (§ 7 Abs. 4 Satz 4). Diese Frist steht in dem Absatz über die praktische Wiederholung; wie sie bei Klausuren und mündlichen Fächern gehandhabt wird, beantwortet der Vorsitz.
Was wiederholt wird und was vorher nötig ist
| Nicht bestanden | Wiederholung | Vorbereitung laut Verordnung |
|---|---|---|
| Klausur im schriftlichen Teil | einmal je Aufsichtsarbeit | keine weitere Ausbildung vorgeschrieben |
| Fach im mündlichen Teil | einmal je Fach | keine weitere Ausbildung vorgeschrieben |
| Fächergruppe oder ganzer praktischer Teil | einmal je Fächergruppe | weitere Ausbildung, höchstens ein Jahr einschließlich Prüfungszeit |
Dauer und Inhalt der weiteren Ausbildung bestimmt der Vorsitz im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern. Der Nachweis, dass sie absolviert wurde, gehört zum Antrag auf Zulassung zur praktischen Wiederholung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3). Für Klausuren und mündliche Fächer klärt die Schule, wie die Vorbereitung organisiert ist. Wie sich die Ausbildung insgesamt verlängert, ordnet der Beitrag zur Dauer der Ausbildung ein.
Finanzierung der zusätzlichen Monate klären
- Schulvertrag: ob für die weitere Ausbildung oder die Monate bis zur Wiederholung Schulgeld anfällt.
- Ausbildungsvertrag mit Vergütung: ob und wie lange das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung weiterläuft. Maßgeblich sind der Vertrag und ein anwendbarer Tarifvertrag, Auskunft gibt der Träger.
- Schüler-BAföG: Es wird für die Dauer der Ausbildung geleistet (§ 15 Abs. 2 BAföG); eine Förderungshöchstdauer gilt nur im Studium. Ob die Monate bis zur Wiederholungsprüfung, etwa eine weitere Ausbildung vor der praktischen Wiederholung, noch gefördert werden, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung. Im Studium nennt § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Grund für eine längere Förderung. Grundlagen stehen im Beitrag BAföG für die Physiotherapie-Ausbildung.
- Bildungsgutschein oder Teilhabeleistung: Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Rentenversicherung über das Ergebnis informieren (§ 60 SGB I). Sie entscheiden, ob ihre Leistung bis zur Wiederholung weiterläuft.
- Kindergeld: Änderungen, die für das Kindergeld erheblich sind, gehören unverzüglich an die Familienkasse (§ 68 Abs. 1 EStG). Ob die Zeit bis zur Wiederholung als Ausbildung zählt, prüft sie.
Wer auch die Wiederholung nicht besteht, hat nach der Verordnung keinen weiteren Versuch. Ob danach eine neue Ausbildung mit neuer Prüfung möglich ist, regelt die PhysTh-APrV nicht ausdrücklich; Auskunft gibt die zuständige Landesbehörde. Den Aufbau der Prüfung beschreibt der Beitrag zum Ablauf der Abschlussprüfung, die Anforderungen der Ausbildung insgesamt der Beitrag zur Frage, wie schwer die Ausbildung ist. Schulen nach Bundesland stehen im Schulverzeichnis.