Wie läuft die Abschlussprüfung in der Physiotherapie ab?

Die Abschlussprüfung ist die staatliche Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten. Sie findet an der Schule statt, an der die Ausbildung endet, und besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Bestanden ist sie erst, wenn alle drei Teile bestanden sind. Was nicht reicht, darf einmal wiederholt werden. Mit dem Zeugnis folgt der Antrag auf die Berufserlaubnis bei der Landesbehörde.

Von der Anmeldung bis zum ersten Prüfungstag

Den Rahmen setzt § 4 PhysTh-APrV. Für Prüflinge ergibt sich daraus diese Reihenfolge:

  1. Antrag auf Zulassung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses. Beizufügen sind Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift und die Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Unterricht und praktischer Ausbildung.
  2. Der Vorsitz entscheidet über die Zulassung und legt die Termine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
  3. Zulassung und Termine sollen spätestens zwei Wochen vor dem Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Prüflinge mit Behinderung: Ihre besonderen Belange sind bei der Durchführung zu berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich lässt sich am besten schon mit dem Antrag ansprechen.

Im Prüfungsausschuss sitzen Lehrkräfte der eigenen Schule und mindestens eine Ärztin oder ein Arzt. Nach § 3 PhysTh-APrV sollen dort diejenigen prüfen, die den Prüfling im jeweiligen Fach überwiegend ausgebildet haben. Den Vorsitz bestellt die zuständige Behörde.

Was an den Prüfungstagen verlangt wird

Eine feste Reihenfolge der drei Teile schreibt die Verordnung nicht vor, die Termine plant die Schule mit dem Vorsitz. Vorgegeben sind Form und Zeitrahmen:

TeilSo läuft er abZeitrahmen laut Verordnung
Schriftlich (§ 12)vier Klausuren unter Aufsicht, eine je Fächergruppe; die Aufgaben wählt der Vorsitz auf Vorschlag der Schule45, 90, 180 und 90 Minuten, an zwei Tagen
Mündlich (§ 13)Gespräch in Anatomie, Physiologie und Spezieller Krankheitslehre, allein oder in Gruppen bis zu fünf Personenje Prüfling bis 30 Minuten in Anatomie und in Krankheitslehre, bis 15 Minuten in Physiologie
Praktisch (§ 14)Techniken am Probanden, Anleitung einer Gruppe, Befund und Behandlung bei zwei Patientinnen oder Patientensoll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein

Jede Leistung benoten zwei Fachprüfende, der Vorsitz errechnet daraus die Noten der Teile. Ein Teil gilt nur als bestanden, wenn jede Klausur, jedes Fach oder jede Fächergruppe mindestens ausreichend ist; im praktischen Teil darf außerdem kein einzelnes Fach schlechter als mangelhaft ausfallen. Die Einzelheiten stehen in den Glossareinträgen zur schriftlichen Prüfung, zur mündlichen Prüfung und zur praktischen Prüfung.

Wer krank wird oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht antreten kann, teilt die Gründe unverzüglich schriftlich dem Vorsitz mit. Bei Krankheit kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen, sonst als nicht bestanden (§ 8 PhysTh-APrV). Für versäumte Termine und nicht abgegebene Klausuren gilt nach § 9 dieselbe Unterscheidung.

Ergebnis, Wiederholung und Berufserlaubnis

  • Bestanden: Es gibt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Darin stehen die Noten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils; eine Gesamtnote sieht das Muster nicht vor.
  • Nicht bestanden: Der Vorsitz teilt das schriftlich mit und nennt die Prüfungsnoten.
  • Wiederholung: Nach § 7 PhysTh-APrV darf jede Klausur, jedes mündliche Fach und jede praktische Fächergruppe mit der Note mangelhaft oder ungenügend einmal wiederholt werden.
  • Praktischer Teil: Vor der Wiederholung steht eine weitere Ausbildung, deren Dauer und Inhalt der Vorsitz mit den Fachprüfenden festlegt, höchstens ein Jahr einschließlich Prüfung. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die Behörde zulassen.
  • Einsicht: Nach Abschluss der Prüfung können Prüflinge auf Antrag ihre Prüfungsunterlagen einsehen (§ 11).

Mit dem Zeugnis ist der Berufstitel noch nicht erreicht. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut darf sich erst nennen, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hat. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn neben der bestandenen Prüfung auch Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse vorliegen (§ 2 MPhG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem die Prüfung bestanden wurde (§ 14 MPhG).

Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund für Rücktritt oder Versäumnis vorliegt, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wer noch eine Schule sucht, findet die Profile staatlich anerkannter Schulen im Schulverzeichnis.