Mündliche Prüfung

Auch: mündliches Examen, mündlicher Prüfungsteil

Die mündliche Prüfung ist der Teil der staatlichen Prüfung, in dem Prüflinge nach § 13 PhysTh-APrV in Anatomie, Physiologie und spezieller Krankheitslehre befragt werden, einzeln oder in Gruppen von höchstens fünf Personen.

Mündliche Prüfung heißt in der Physiotherapieausbildung das Prüfungsgespräch innerhalb der staatlichen Prüfung. Es konzentriert sich auf die medizinischen Grundlagenfächer: den Aufbau des Körpers, seine Funktionen und die Krankheitsbilder, mit denen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten arbeiten. Der Teil steht gleichrangig neben der schriftlichen und der praktischen Prüfung; fällt er durch, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist § 13 PhysTh-APrV, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten. Dargestellt ist die auf gesetze-im-internet.de veröffentlichte Fassung (Stand September 2026). Eine Reform der Physiotherapieausbildung wird vorbereitet; ob und wann sich Prüfungsfächer oder Ablauf ändern, ist offen.

Fächer und Ablauf

FachPrüfungszeit je Prüfling
Anatomienicht länger als eine halbe Stunde
Physiologienicht länger als eine Viertelstunde
Spezielle Krankheitslehrenicht länger als eine halbe Stunde

Die Zeiten sind Sollvorgaben der Verordnung. Geprüft wird einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Personen. Jedes Fach nehmen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer ab und bewerten es. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf zuhören, hat aber kein Fragerecht. Zuhörende von außen sind nur auf begründeten Antrag zugelassen.

Bewertung und Wiederholung

Die Fachnote ergibt sich als Mittelwert aus den Bewertungen der beiden Prüfenden, die Note des mündlichen Teils als Mittelwert der drei Fächer. Bestanden ist der Teil, wenn jedes Fach mindestens „ausreichend“ erreicht. Nach § 7 PhysTh-APrV kann jedes Fach, das mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, einmal wiederholt werden. Über Gegenstand, Ablauf und Ergebnis wird nach § 5 PhysTh-APrV eine Niederschrift angefertigt. Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nehmen (§ 11 PhysTh-APrV).

Bedeutung für die Ausbildung

Die drei Fächer bilden einen großen Block des theoretischen Unterrichts nach Anlage 1 zur PhysTh-APrV. Im Gespräch geht es darum, Strukturen zu benennen und am Skelett oder Modell zu zeigen, Funktionszusammenhänge zu erklären und Krankheitsbilder physiotherapeutisch einzuordnen. Weil zwei Prüfende gemeinsam fragen, kann das Gespräch vom Grundlagenwissen schnell zur Anwendung am Fall wechseln.

Abgrenzung

Für die verkürzte Ausbildung nach § 12 MPhG regelt § 16 PhysTh-APrV einen eigenen, zeitlich kürzeren mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung. Wer einen ausländischen Abschluss anerkennen lässt, legt gegebenenfalls eine Kenntnisprüfung ab, deren mündlicher Teil nach § 21b PhysTh-APrV andere Fächer umfasst, darunter Berufs- und Gesetzeskunde sowie Befund- und Untersuchungstechniken.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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