Die schriftliche Prüfung bildet zusammen mit dem mündlichen und dem praktischen Teil die staatliche Prüfung, mit der die dreijährige Physiotherapieausbildung endet. Geprüft wird in Aufsichtsarbeiten, also unter Aufsicht geschriebenen Klausuren mit schriftlich gestellten Fragen. Abgelegt wird sie an der Schule, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV). Nach § 2 PhysTh-APrV besteht die staatliche Prüfung aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Dieser Eintrag gibt die Fassung wieder, die gesetze-im-internet.de mit Stand September 2026 ausweist; zuletzt geändert wurde die Verordnung im Juni 2023.
Fächergruppen und Zeitrahmen
Der schriftliche Teil erstreckt sich auf vier Fächergruppen. Zu jeder Gruppe entsteht eine eigene Aufsichtsarbeit:
- Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde sowie Psychologie, Pädagogik und Soziologie: eine Dreiviertelstunde
- Angewandte Physik und Biomechanik, Trainingslehre, Bewegungslehre: anderthalb Stunden
- Prävention und Rehabilitation sowie methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten: drei Stunden
- Spezielle Krankheitslehre: anderthalb Stunden
Die Aufgaben wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule aus. Wer die Aufsicht führt, bestimmt die Schulleitung. Der Prüfungsbeginn soll nach § 4 PhysTh-APrV nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Benotung und Bestehen
Jede Arbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet. Aus beiden Noten bildet der Vorsitz das arithmetische Mittel, aus den vier Arbeiten die Note des schriftlichen Teils, gewichtet nach dem zeitlichen Umfang. Die dreistündige Arbeit zur methodischen Anwendung zählt damit am stärksten. Bestanden ist der Teil nur, wenn jede einzelne Arbeit mindestens „ausreichend“ erreicht; ein guter Durchschnitt gleicht eine mangelhafte Arbeit nicht aus. § 7 PhysTh-APrV erlaubt, jede mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertete Aufsichtsarbeit einmal zu wiederholen.
Bedeutung für die Ausbildung
Abgefragt wird der Stoff aus drei Jahren theoretischem Unterricht, der nach Anlage 1 zur PhysTh-APrV 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht umfasst. Das größte Gewicht liegt auf der Frage, wie Befund, Therapieziel und Technik in Chirurgie, Orthopädie, Innerer Medizin, Neurologie oder Pädiatrie zusammenpassen. Anatomie und Physiologie tauchen im schriftlichen Teil nicht als eigene Fächergruppe auf, sie werden in der mündlichen Prüfung geprüft; das Behandeln am Menschen folgt in der praktischen Prüfung.
Abgrenzung
Klausuren während der Ausbildung schreiben die Schulen nach eigenem Konzept; sie gehören nicht zur staatlichen Prüfung. Findet die Ausbildung nach § 18a MPhG an einer Hochschule statt, kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ersetzen, sofern diese den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 bis 14 PhysTh-APrV entsprechen.