Ja, für die Physiotherapie-Ausbildung gibt es Schüler-BAföG. § 2 Absatz 1 Nummer 2 BAföG fördert Berufsfachschulklassen, die in mindestens zwei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen und keinen Berufsabschluss voraussetzen. Das trifft auf die dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule für Physiotherapie zu. Wohnen bei den Eltern schließt die Förderung hier nicht aus. Die Leistung ist ein Zuschuss und wird nicht zurückgezahlt. Wie viel ankommt, hängt vom Einkommen ab; darüber entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall.
Die Voraussetzungen der Reihe nach
- Schule: Gefördert wird der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule. Bei einer Ergänzungsschule muss die Landesbehörde anerkennen, dass sie gleichwertig ist (§ 2 Absatz 2).
- Vollzeit: Die Ausbildung muss die Arbeitskraft im Allgemeinen voll beanspruchen (§ 2 Absatz 5). Bei Teilzeitmodellen prüft das Amt diesen Punkt gesondert.
- Erste oder weitere Ausbildung: Der Grundanspruch deckt mindestens drei Jahre berufsbildender Ausbildung bis zum Abschluss (§ 7 Absatz 1). Wer schon einen Berufsabschluss hat, wird für eine weitere Ausbildung nur in den Fällen des § 7 Absatz 2 BAföG gefördert. Das Amt kann darüber vor Beginn verbindlich entscheiden (§ 46 Absatz 5).
- Alter: Wer beim Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr vollendet hat, erhält in der Regel keine Förderung; Ausnahmen gelten etwa nach Kindererziehung (§ 10 Absatz 3).
- Keine andere Leistung: Wer Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bezieht, bekommt kein BAföG (§ 2 Absatz 6). Dann läuft die Förderung über die Agentur für Arbeit, siehe Umschulung zum Physiotherapeuten: Wer zahlt?.
- Einkommen: Angerechnet werden eigenes Einkommen und das der Eltern. Elternunabhängig gefördert wird unter anderem, wer beim Beginn 30 Jahre alt ist oder nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre gearbeitet und sich selbst unterhalten hat (§ 11 Absatz 3).
Welchen Bedarf das Gesetz ansetzt
Die monatlichen Beträge stehen in § 12 BAföG, der Zuschlag für die eigene Krankenversicherung in § 13a. Stand: Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.09.2026, zuletzt geändert am 16.04.2026; die Sätze sind nach § 66a seit 1. August 2024 anzuwenden. Beträge ändern sich mit jeder Gesetzesänderung.
| Lage | Bedarf im Monat, Stand September 2026 | Vorschrift |
|---|---|---|
| wohnt bei den Eltern (auch in einer Wohnung, die den Eltern gehört) | 276 Euro | § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3a |
| wohnt nicht bei den Eltern | 666 Euro | § 12 Absatz 2 Nummer 1 |
| selbst gesetzlich kranken- und pflegeversichert | Zuschlag 102 Euro und 35 Euro (Stand September 2026) | § 13a Absatz 1 |
Das ist der Bedarf, nicht die Auszahlung. Davon abgezogen wird anrechenbares Einkommen. Eine Ausbildungsvergütung zählt nach § 23 Absatz 3 in voller Höhe, sodass bei einer tariflichen Vergütung wenig oder nichts von der Förderung übrig bleiben kann; die Einzelheiten stehen im Beitrag Bekommt man in der Physiotherapie-Ausbildung eine Vergütung?. Einen eigenen Zuschlag für Schulgeld sieht § 12 nicht vor.
Wo und wann der Antrag gestellt wird
Zuständig ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern wohnen; in bestimmten Fällen, etwa bei Verheirateten, das Amt am eigenen Wohnsitz (§ 45 Absatz 1). Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden, online über bafög.de. Gezahlt wird ab dem Ausbildungsmonat, aber nicht für Monate vor dem Antrag (§ 15 Absatz 1). Ein Antrag im Monat des Ausbildungsbeginns oder früher sichert deshalb auch den ersten Monat. Bewilligt wird in der Regel für ein Jahr, danach folgt ein Weiterförderungsantrag.
Wer mit Berufserfahrung umsteigt, findet im Glossar zur Umschulung die Abgrenzung zur Förderung nach dem SGB III. Schulen in Ihrer Nähe zeigt das Schulverzeichnis; ob eine Schule öffentlich oder eine genehmigte Ersatzschule ist, beantwortet die Schule selbst.