Die Reihenfolge hängt vom Arbeitsort ab und davon, was ein Lehrgang vor Beginn verlangt. In ambulanten Praxen zählen Zertifikate, ohne die bestimmte Heilmittel für gesetzlich Versicherte nicht abgerechnet werden dürfen. Welche Lehrgänge dafür anerkannt sind, regelt Anlage 7 des Vertrags nach § 125 SGB V. Einige stehen direkt nach dem Examen offen, andere erst nach Berufserfahrung. Wie sich Weiterbildung, Fortbildung und Spezialisierung begrifflich trennen, erklärt der Eintrag Weiterbildung in der Physiotherapie.
Zertifikate: was direkt geht und was Berufserfahrung braucht
Eine Zertifikatsposition darf eine Praxis nur abrechnen, wenn die behandelnde Person den passenden Lehrgang abgeschlossen hat. Die Abrechnungserlaubnis erteilt die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen nach § 124 Absatz 2a SGB V, und sie gilt nur für die Absolventin oder den Absolventen. Die Mindestumfänge laut Vertrag beim GKV-Spitzenverband (Stand Oktober 2026; eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten):
| Zertifikat | Mindestumfang | Voraussetzung vor Beginn |
|---|---|---|
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) | 40 Unterrichtseinheiten | Berufserlaubnis; Auszubildende im dritten Jahr, wenn die Schule oder ein kooperierender Träger den Kurs anbietet |
| Manuelle Lymphdrainage (Weiterbildung KPE) | 140 Unterrichtseinheiten, Abschluss in der Regel binnen eines Jahres | Berufserlaubnis |
| Manuelle Therapie | 260 Unterrichtseinheiten, Prüfung frühestens nach zwei Jahren | Berufserlaubnis |
| KG-ZNS nach Bobath oder PNF, Erwachsene | 120 Unterrichtseinheiten | ein Jahr Berufserfahrung |
| KG-ZNS nach Vojta, Erwachsene | 120 Unterrichtseinheiten | zwei Jahre Berufserfahrung |
| KG-ZNS nach Bobath oder Vojta, Kinder | 300 Unterrichtseinheiten | zwei Jahre Berufserfahrung, bei Bobath davon ein Jahr mit Kindern |
Die neuen Vorgaben für KG-Gerät, Lymphdrainage und Manuelle Therapie sind ab dem 1. Juni 2027 verbindlich (Stand: Anlage 7 vom 13.04.2026). Lehrgänge nach der bisherigen Fassung, bei der Lymphdrainage mit 170 Unterrichtseinheiten, werden anerkannt, wenn sie vor diesem Tag beginnen und bis zum 31. Mai 2031 enden. Für KG-ZNS gilt die Fassung von 2021, bis die Vertragspartner neue Inhalte vereinbaren. Wer in Neurologie oder Pädiatrie arbeiten will, sammelt deshalb zuerst Berufserfahrung, bevor der Lehrgang beginnen kann.
Nach Arbeitsort entscheiden
- Ambulante Praxis: Zertifikate bestimmen mit, welche Verordnungen die Praxis annehmen kann. Freistellung, Kostenübernahme und ob ein Zertifikat sich im Entgelt zeigt, regelt der Arbeitsvertrag, siehe Was verdient man nach der Physiotherapie-Ausbildung?.
- Klinik und Rehabilitation: Die Abrechnungserlaubnis betrifft Heilmittel, die auf ärztliche Verordnung mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Welche Zusatzqualifikation eine Klinik für die Arbeit auf Station erwartet, legt der Arbeitgeber fest.
- Spezialisierung ohne Kassenposition: Lehrgänge etwa in Sportphysiotherapie führen zu keiner eigenen Abrechnungsposition; Inhalt und Abschluss bestimmt der Träger.
- Eigene Praxis: Die fachliche Leitung muss nach Anlage 4 des Vertrags 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren belegen (Fortbildungspflicht, Stand Oktober 2026). Kurse einer Zertifikatsweiterbildung zählen in dem Zeitraum, in dem sie beginnen. Die weiteren Schritte beschreibt der Beitrag Physiotherapiepraxis gründen.
- Behandeln ohne Verordnung: Das setzt eine Heilpraktikererlaubnis voraus, für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten meist auf ihr Fachgebiet beschränkt, siehe Sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie.
- Studium: Ein berufsbegleitendes Studium baut auf der Ausbildung auf. Die Zertifikate nach Anlage 7 ersetzt ein Hochschulabschluss nicht von selbst.
Wer die Weiterbildung bezahlt
Ob der Arbeitgeber Kurskosten oder Freistellung übernimmt, steht im Arbeitsvertrag oder wird vor Kursbeginn vereinbart. Öffentliche Förderung ist an Bedingungen geknüpft:
- Weiterbildungsstipendium: Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bewerben sich direkt bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung. Nach deren Angaben (Stand Oktober 2026) verlangt sie unter anderem einen Abschluss mit mindestens 87 Punkten oder einer Durchschnittsnote von 1,9 oder besser, ersatzweise einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Schule, die Aufnahme grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren, wobei in Gesundheitsfachberufen die Ausbildungszeit mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden kann, und mindestens 15 Wochenstunden Berufstätigkeit oder eine Meldung als arbeitsuchend, siehe Voraussetzungen der Stiftung.
- Aufstiegs-BAföG: Es kommt nur infrage, wenn die Fortbildung die Bedingungen von § 2 AFBG erfüllt, darunter ein dort genanntes Fortbildungsziel und grundsätzlich mindestens 400 Unterrichtsstunden. Ob eine Maßnahme dazugehört, prüft das zuständige Amt.
Ob eine Schule im dritten Ausbildungsjahr einen KG-Gerät-Kurs anbietet, beantwortet die Schule selbst. Schulen nach Bundesland stehen im Schulverzeichnis.