Einen Wechsel der Schule regeln weder das MPhG noch die PhysTh-APrV eigens. Die Verordnung legt fest, wo am Ende geprüft wird: an der Schule, an der die Ausbildung abgeschlossen wird (§ 2 Abs. 2 PhysTh-APrV). Ob die Zeit an der bisherigen Schule zählt, klären neue Schule und Landesbehörde im Einzelfall. Wer die Ausbildung ganz beendet, kündigt nach den Regeln des eigenen Vertrags und meldet die Änderung den Stellen, die Leistungen zahlen. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
Schule wechseln: was geregelt ist und was offen bleibt
- Prüfungsort: Geprüft wird an der Schule, an der die Ausbildung endet. Aus wichtigem Grund kann die Behörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, Ausnahmen zulassen; die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse werden vorher gehört.
- Teilnahmebescheinigung: Für die Zulassung zur Prüfung braucht es die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme nach Anlage 4 (§ 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 PhysTh-APrV). Das Muster nennt eine Schule und einen Zeitraum. Wie Zeiten an zwei Schulen darin zusammenkommen, regelt die Verordnung nicht.
- Anrechnung: Das MPhG kennt die Anrechnung einer anderen Ausbildung und die Verkürzung für Masseurinnen und Masseure (§ 12). Über eine Anrechnung nach § 12 entscheidet die Behörde des Landes, in dem die Ausbildung stattfindet oder stattfinden soll (§ 14 Abs. 2 MPhG). Ob diese Regel bei einem Wechsel innerhalb derselben Ausbildung angewendet wird, sagt das Gesetz nicht; das klären neue Schule und Landesbehörde.
Vor dem Wechsel sollten von der bisherigen Berufsfachschule schriftliche Nachweise vorliegen: besuchte Unterrichtsstunden je Fach, Praxiseinsätze mit Fachgebiet und Stunden, Fehlzeiten und Noten. Damit kann die neue Schule den Ausbildungsstand prüfen und mit der Behörde klären, wie viel der bisherigen Ausbildungsdauer zählt. Wie Fehlzeiten angerechnet werden, erklärt der Beitrag Fehlzeiten in der Ausbildung, die gesetzliche Gesamtdauer der Beitrag zur Dauer.
Ausbildung abbrechen: Fragen an den eigenen Vertrag
Kündigung, Fristen, Probezeit und Kosten bei einem Abbruch regelt das MPhG nicht. Maßgeblich sind der Schulvertrag oder, bei vergüteter Ausbildung, der Ausbildungsvertrag mit dem Träger und ein anwendbarer Tarifvertrag. Vor einer Entscheidung sind diese Punkte im Vertrag nachzulesen oder beim Träger zu erfragen:
- Form und Frist der Kündigung, Dauer einer Probezeit
- was für Schulgeld gilt, das bereits gezahlt oder für laufende Monate fällig ist
- ob eine Rückzahlungs- oder Bindungsklausel vereinbart ist, etwa nach einer Kostenübernahme durch eine Klinik oder Praxis
- welche Bescheinigung über die bisherige Ausbildung die Schule ausstellt
Ob eine Klausel wirksam ist oder Schulgeld erstattet wird, beurteilt dieser Beitrag nicht. Das ist Aufgabe einer Rechtsberatung im Einzelfall.
Wen Auszubildende informieren
| Stelle | Wann | Grundlage |
|---|---|---|
| Amt für Ausbildungsförderung | bei Schüler-BAföG | Mitteilung von Änderungen nach § 60 SGB I |
| Familienkasse | bei Kindergeld | § 68 Abs. 1 EStG |
| Agentur für Arbeit oder Jobcenter | bei Bildungsgutschein oder anderer Förderung | § 60 SGB I |
| Rentenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger | bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | § 60 SGB I |
Ob es nach einem Abbruch für eine andere Ausbildung BAföG gibt, hängt nach § 7 Abs. 3 BAföG davon ab, ob ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag. Beim ersten Abbruch wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet. Ob das im Einzelfall trägt, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung; Grundlagen stehen im Beitrag BAföG für die Physiotherapie-Ausbildung. Bei einer Umschulung hängt die weitere Förderung an der Entscheidung von Agentur, Jobcenter oder Rentenversicherung.
Wer eine andere Schule sucht, findet staatlich anerkannte Schulen mit Kontaktdaten im Schulverzeichnis. Worauf es bei einer neuen Bewerbung ankommt, beschreibt der Beitrag zur Bewerbung.