Wie viele Fehlzeiten sind in der Physiotherapie-Ausbildung erlaubt?

Wie viel Fehlen die Ausbildung verträgt, regelt § 11 MPhG. Auf die dreijährige Ausbildung werden Ferien angerechnet, außerdem Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder andere Gründe, die Auszubildende nicht zu vertreten haben, bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Wochen. In der verkürzten Ausbildung liegt die Grenze bei vier Wochen je Ausbildungsjahr. Die zwölf Wochen gelten für die gesamte Ausbildungsdauer, nicht je Jahr oder je Fach. Was darüber hinausgeht, zählt nur nach einem Antrag.

Fehlzeiten in der Physiotherapie-Ausbildung: zwölf Wochen und HärtefallFerien verbrauchen die zwölf Wochen nicht. Ein Balken zeigt die Unterbrechungen über die gesamte Ausbildung: Bis zur Marke von zwölf Wochen insgesamt werden Krankheit, Schwangerschaft und andere Gründe ohne eigenes Verschulden angerechnet. Darüber zählt Fehlzeit nur auf Antrag, bei besonderer Härte und wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. In der verkürzten Ausbildung gelten höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Vor der Prüfung nennt die Bescheinigung der Schule Fehltage über der Grenze; über die Zulassung entscheidet der Vorsitz.Zwölf Wochen Fehlzeit zählenmit, darüber nur auf AntragFerien verbrauchen die zwölf Wochen nicht.12 Wochen insgesamtangerechnetnur auf AntragKrankheit,Schwangerschaft,andere Gründe ohneeigenes Verschuldenbei besonderer Härte,wenn das Ziel derAusbildung nichtgefährdet istVerkürzte Ausbildunghöchstens 4 Wochen je AusbildungsjahrBescheinigungnennt Fehltageüber der GrenzeZulassungentscheidetder Vorsitz
Schaubild: Bis zu zwölf Wochen Unterbrechung zählen zur Ausbildung, darüber nur auf Antrag bei besonderer Härte, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist; Ferien zählen nicht zu den zwölf Wochen. Quelle: §§ 6, 11 MPhG; § 4 und Anlage 4 PhysTh-APrV, Stand Oktober 2026.

Ferien verbrauchen die zwölf Wochen nicht. Ein Balken zeigt die Unterbrechungen über die gesamte Ausbildung: Bis zur Marke von zwölf Wochen insgesamt werden Krankheit, Schwangerschaft und andere Gründe ohne eigenes Verschulden angerechnet. Darüber zählt Fehlzeit nur auf Antrag, bei besonderer Härte und wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. In der verkürzten Ausbildung gelten höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Vor der Prüfung nennt die Bescheinigung der Schule Fehltage über der Grenze; über die Zulassung entscheidet der Vorsitz.

Was auf die zwölf Wochen zählt und was nicht

  • Ferien: Sie gehören zur Ausbildungszeit und stehen im Gesetz als eigener Punkt neben den Unterbrechungen. Ferien verbrauchen die zwölf Wochen deshalb nicht.
  • Krankheit und Schwangerschaft: Krankheitstage im Unterricht und im Praxiseinsatz zählen gleich. § 11 unterscheidet nicht nach dem Lernort.
  • Andere Gründe ohne eigenes Verschulden: Welche das sind, zählt das Gesetz nicht auf. Ob ein Grund darunter fällt, beurteilen Schule und Behörde im Einzelfall.
  • Selbst zu vertretendes Fehlen: Dafür sieht § 11 keine Anrechnung vor. Wie die Schule solche Tage behandelt, regeln Schulordnung und Vertrag.

Krankmeldung, Attestpflicht und die Art, wie Fehltage erfasst werden, stehen nicht im Gesetz. Das legt die Schule in ihrer Schulordnung oder im Schul- beziehungsweise Ausbildungsvertrag fest. Für schwangere Schülerinnen gilt zusätzlich das Mutterschutzgesetz, soweit die Schule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG). Mehr dazu im Beitrag Ausbildung mit Kind.

Drei typische Fälle

  • Eine Woche krank im Praxiseinsatz: Die Tage zählen auf die zwölf Wochen. Daneben schreibt die Stundentafel für die praktische Ausbildung Mindeststunden je Fachgebiet vor, zum Beispiel 240 Stunden Chirurgie und 80 Stunden Psychiatrie (Anlage 1 Teil B der PhysTh-APrV). Ob verpasste Stunden in einem Fachgebiet nachgeholt werden, entscheidet die Schule; eine Regel dazu enthält die Verordnung nicht. Wie die Einsätze aufgebaut sind, zeigt der Beitrag zu den Praxiseinsätzen.
  • Lange Krankheit, mehr als zwölf Wochen: Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Das folgt aus § 11 Satz 2, der auf § 6 Abs. 1 Satz 2 MPhG verweist. Welche Stelle darüber entscheidet, nennt § 14 MPhG für diesen Fall nicht; das ergibt sich aus dem Landesrecht und lässt sich bei der Schule erfragen. Ohne Anrechnung fehlt Ausbildungszeit.
  • Fehltage kurz vor der Prüfung: Zur staatlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme vorlegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PhysTh-APrV). Im Muster dieser Bescheinigung (Anlage 4) trägt die Schule ein, ob und um wie viele Tage die Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen war. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Wer an einem Prüfungstag selbst krank ist, fällt unter die Regeln zu Rücktritt und Versäumnis, siehe Ablauf der Abschlussprüfung.

Was mit der Schule zu klären ist

  • wie die Schule Fehltage zählt und wo der eigene Stand einsehbar ist
  • bis wann eine Krankmeldung eingehen muss und ab welchem Tag ein ärztliches Attest verlangt wird
  • ob und wann versäumte Stunden in einem Fachgebiet der praktischen Ausbildung nachgeholt werden
  • bei absehbar mehr als zwölf Wochen: wohin der Antrag auf Anrechnung wegen besonderer Härte geht und welche Nachweise dazugehören
  • welche Folgen eine längere Ausbildungszeit für Prüfungstermin, Schulgeld oder Vergütung hat
  • bei Schüler-BAföG: Bei Krankheit oder Schwangerschaft läuft die Förderung nach § 15 Abs. 2a BAföG weiter, längstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die Unterbrechung ist dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen (§ 60 SGB I).

Den Rahmen der Gesamtdauer mit Verkürzung und Verlängerung beschreibt der Beitrag zur Dauer der Physiotherapie-Ausbildung. Im Einzelfall entscheiden Schule, Prüfungsvorsitz und zuständige Behörde; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Kontaktdaten staatlich anerkannter Schulen stehen im Schulverzeichnis.

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