Ja, für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats ist die deutsche Ausbildung in den übrigen Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz Grundlage für eine Anerkennung, aber keine automatische Berufserlaubnis. Rechtsrahmen ist die Richtlinie 2005/36/EG, in der Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Die Physiotherapie fällt dort unter die allgemeine Regelung: Das Zielland vergleicht die Inhalte der Ausbildung und die Tätigkeiten des Berufs mit seinen eigenen Anforderungen und entscheidet über den Zugang. Ausgangspunkt auf deutscher Seite ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Dauerhaft im EU-Ausland: Anerkennung im Zielland
- Antrag im Zielland: Zuständig ist eine Behörde des Aufnahmestaats. Welche das ist, verzeichnet die Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission; für die Schweiz gibt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Auskunft.
- Prüfung: Nach Artikel 13 erhält Zugang, wer den Ausbildungsnachweis besitzt, den der Herkunftsstaat für den Beruf verlangt, in Deutschland also Prüfung und Erlaubnis.
- Ausgleichsmaßnahme: Unterscheiden sich die Fächer der Ausbildung wesentlich oder umfasst der Beruf im Zielland Tätigkeiten, die in Deutschland nicht dazugehören, kann das Zielland einen Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren oder eine Eignungsprüfung verlangen. Vorher muss es prüfen, ob Berufserfahrung den Unterschied ausgleicht; die Wahl zwischen beiden Maßnahmen haben grundsätzlich die Antragstellenden (Artikel 14).
- Sprache: Wer anerkannt wird, braucht die für den Beruf nötigen Sprachkenntnisse. Bei Berufen mit Bezug zur Patientensicherheit darf das Zielland sie prüfen, aber erst nach der Anerkennung (Artikel 53).
Unterschiede im Berufsbild können dabei zählen. In manchen Staaten wird der Beruf an Hochschulen gelernt, siehe Bachelor Physiotherapie, oder Patientinnen und Patienten kommen ohne Verordnung in die Praxis, siehe Direktzugang. Ob daraus ein wesentlicher Unterschied folgt, entscheidet die Behörde im Einzelfall (Stand: konsolidierte Fassung der Richtlinie vom 29.10.2025, abgerufen am 02.10.2026). Den umgekehrten Weg, einen ausländischen Abschluss in Deutschland, beschreibt der Eintrag Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Europäischer Berufsausweis und vorübergehende Tätigkeit
Für die Physiotherapie gibt es nach Angaben der Europäischen Kommission seit 2016 den Europäischen Berufsausweis (Stand Oktober 2026), geregelt in Artikel 4a der Richtlinie und in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Beantragt wird er online über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Für eine Niederlassung bereitet die Behörde des Herkunftsstaats die Akte vor, ausgestellt wird der Ausweis vom Zielland. Er ist eine Wahlmöglichkeit neben dem herkömmlichen Antrag.
Wer in Deutschland rechtmäßig im Beruf niedergelassen ist und nur vorübergehend und gelegentlich im Ausland Leistungen erbringt, braucht nach Artikel 5 keine volle Anerkennung. Wer im Zielland eine Stelle bei einem dortigen Arbeitgeber antritt, braucht in der Regel die Anerkennung. Für den vorübergehenden Einsatz kann das Zielland eine vorherige schriftliche Meldung verlangen, die jährlich zu erneuern ist, und bei Gesundheitsberufen die Qualifikation vorab prüfen (Artikel 7). Ob ein Einsatz noch vorübergehend ist, beurteilt es im Einzelfall nach Dauer, Häufigkeit, Wiederkehr und Kontinuität.
Unterlagen aus Deutschland und Wege in übrige Staaten
- Urkunde über die Erlaubnis nach § 1 MPhG; wie sie nach dem Examen beantragt wird, erklärt der Beitrag zur Berufserlaubnis.
- Zeugnis über die staatliche Prüfung und Nachweise über Fächer und Stunden der Ausbildung nach der PhysTh-APrV.
- Für einen vorübergehenden Einsatz aus Deutschland heraus eine Bescheinigung, dass man hier rechtmäßig als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut niedergelassen ist und die Qualifikation besitzt. Staatsangehörige eines EWR-Staats erhalten sie auf Antrag nach § 13a Absatz 4 MPhG bei der Behörde des Landes, in dem man den Beruf ausübt (§ 14 Absatz 3 MPhG).
- Übersetzungen und Beglaubigungen nach den Vorgaben des Ziellandes.
Außerhalb von EU, EWR und Schweiz gilt die Richtlinie nicht. Jedes Land hat eigene Verfahren und Stellen; verbindliche Auskunft gibt nur die zuständige Behörde des Ziellandes. Ein Beispiel außerhalb Europas behandelt der Blogbeitrag über Australien. Wer die Ausbildung noch plant, findet Schulen nach Bundesland im Schulverzeichnis.