Wie lange dauert die Physiotherapie-Ausbildung?

Die Regelausbildung dauert drei Jahre. So schreibt es § 9 MPhG vor, und daran ist jede staatlich anerkannte Schule gebunden. In diese drei Jahre fallen mindestens 2.900 Stunden Unterricht an der Schule und 1.600 Stunden praktische Ausbildung am Patienten (§ 1 PhysTh-APrV). Die Ausbildungsdauer ist damit kein Angebot der Schule, sondern Gesetz. Kürzer geht es nur mit passender Vorbildung und auf Antrag, länger dauert es bei hohen Fehlzeiten oder einer Wiederholung im praktischen Examen.

Dauer der Physiotherapie-Ausbildung: Regel und Verkürzung Das Schaubild zeigt oben die Regelausbildung von drei Jahren nach § 9 MPhG. Darunter stehen die Fälle, in denen die Ausbildung auf Antrag kürzer wird: 18 Monate für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeister mit Prüfung oder Erlaubnis, zwölf Monate bei zusätzlich fünf Jahren im Beruf und sechs angerechnete Monate nach einer Ausbildung als Turn- und Sportlehrer oder Gymnastiklehrer. Balken zeigen jeweils die verbleibende Ausbildungszeit im Verhältnis zu drei Jahren. Für ein Studium an der Hochschule legt das Land die Dauer nach § 18a MPhG fest. Regelausbildung drei Jahre, § 9 MPhG auf Antrag kürzer 18 Monate Masseur/in und med. Bademeister/in mit Prüfung oder Erlaubnis, § 12 Abs. 1 zwölf Monate als Masseur/in, dazu mindestens fünf Jahre im Beruf, § 12 Abs. 1 sechs Monate angerechnet Ausbildung als Turn- und Sportlehrer oder Gymnastiklehrer, § 12 Abs. 2 im Studium Studium an der Hochschule Dauer legt das Land fest, § 18a MPhG
Schaubild: Drei Jahre sind die Regel, kürzer wird die Ausbildung nur mit bestimmter Vorbildung und auf Antrag. Quelle: §§ 9, 12 und 18a MPhG. Stand September 2026.

Das Schaubild zeigt oben die Regelausbildung von drei Jahren nach § 9 MPhG. Darunter stehen die Fälle, in denen die Ausbildung auf Antrag kürzer wird: 18 Monate für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeister mit Prüfung oder Erlaubnis, zwölf Monate bei zusätzlich fünf Jahren im Beruf und sechs angerechnete Monate nach einer Ausbildung als Turn- und Sportlehrer oder Gymnastiklehrer. Balken zeigen jeweils die verbleibende Ausbildungszeit im Verhältnis zu drei Jahren. Für ein Studium an der Hochschule legt das Land die Dauer nach § 18a MPhG fest.

Welche Dauer in welchem Fall gilt

Die Tabelle zeigt die Fälle, die das Gesetz ausdrücklich regelt (Stand September 2026). Über Verkürzung und Anrechnung entscheidet nach § 14 Abs. 2 MPhG die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung stattfindet oder stattfinden soll.

AusgangslageDauerGrundlage
keine einschlägige Vorbildungdrei Jahre§ 9 MPhG
staatliche Prüfung oder Erlaubnis als Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister18 Monate, in Teilzeitform 2.100 Stunden§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 MPhG
wie oben, dazu mindestens fünf Jahre Tätigkeit in diesem Berufzwölf Monate, in Teilzeitform 1.400 Stunden§ 12 Abs. 1 Satz 3 MPhG
abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Turn- und Sportlehrer oder Gymnastiklehrersechs Monate werden angerechnet§ 12 Abs. 2 MPhG
andere AusbildungAnrechnung im Umfang der Gleichwertigkeit, nach Ermessen§ 12 Abs. 3 MPhG
Studium an einer Hochschulelegt das Land fest§ 18a Abs. 1 MPhG

Die beiden Wege für Masseurinnen und Masseure enden mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung statt der vollen Prüfung; Näheres steht im Eintrag Verkürzte Ausbildung. Auf den Zwölfmonatsweg lassen sich auf Antrag zusätzlich Fort- oder Weiterbildungen mit höchstens drei Monaten oder 350 Stunden anrechnen (§ 12 Abs. 1 MPhG). Eine Teilzeitform der dreijährigen Regelausbildung nennt § 9 MPhG nicht. Stundenwerte für Teilzeit stehen im Gesetz nur bei den verkürzten Wegen. Ob eine Schule ein Teilzeitmodell anbietet, klären Schule und Landesbehörde.

Was die Ausbildung verlängern kann

Ferien zählen zur Ausbildungszeit. Nach § 11 MPhG gilt das auch für Unterbrechungen wegen Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen Gründen, die Auszubildende nicht zu vertreten haben, solange sie zusammen zwölf Wochen nicht übersteigen. In einer verkürzten Ausbildung liegt die Grenze bei vier Wochen je Ausbildungsjahr.

  • Fehlzeiten über der Grenze: Auf Antrag können sie bei besonderer Härte trotzdem angerechnet werden, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist (§ 11 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 MPhG). Ohne Anrechnung fehlt Ausbildungszeit, und für die Zulassung zur Prüfung braucht es die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (§ 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 PhysTh-APrV). Wie sich das auf den Prüfungstermin auswirkt, klärt die Schule im Einzelfall.
  • Wiederholung im praktischen Teil: Wer eine praktische Fächergruppe oder den ganzen praktischen Teil wiederholen muss, nimmt vorher an einer weiteren Ausbildung teil. Sie darf einschließlich der Prüfungszeit höchstens ein Jahr dauern (§ 7 Abs. 4 PhysTh-APrV).
  • Wiederholung schriftlich oder mündlich: Jede Aufsichtsarbeit und jedes mündliche Fach mit der Note mangelhaft oder ungenügend darf einmal wiederholt werden (§ 7 Abs. 3). Eine weitere Ausbildung ist dafür nicht vorgeschrieben.

Studium und Berufserlaubnis im Zeitplan

Die Modellklausel in § 9 Abs. 2 bis 4 MPhG ist am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten (§ 19 MPhG). Wer vorher in einem Modellstudiengang begonnen hat, schließt nach der alten Regel ab. Für Studiengänge gilt seitdem § 18a MPhG: Das Land bestimmt Ziele, Dauer und Ausgestaltung. Die Regelstudienzeit eines primärqualifizierenden Studiums steht deshalb in den Ordnungen des jeweiligen Studiengangs, nicht im Bundesgesetz. Abweichen darf ein Studium nur beim Unterricht nach Anlage 1 Teil A; die 1.600 Stunden praktische Ausbildung bleiben.

Mit dem Examen endet die Ausbildung, den Berufstitel gibt es aber erst mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie wird auf Antrag erteilt (§ 2 MPhG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem die Prüfung bestanden wurde (§ 14 Abs. 1 MPhG). Die Prüfung selbst soll frühestens zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung beginnen (§ 4 Abs. 1 PhysTh-APrV), sodass Examen und Ausbildungsende dicht beieinander liegen.

Für die eigene Planung lohnt die Frage an die Schule nach Beginn, Teilzeitangebot und möglicher Verkürzung. Staatlich anerkannte Schulen nach Bundesland stehen im Schulverzeichnis. Wie sich Schule und Hochschule unterscheiden, erklärt der Beitrag Physiotherapie: Ausbildung oder Studium?.