Ein primärqualifizierendes Studium führt an einer Hochschule zum Bachelorabschluss und zugleich zur staatlichen Prüfung, die Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist. Eine gesonderte Ausbildung an einer Berufsfachschule entfällt. Unterricht, Praxiseinsätze und Prüfung liegen in der Verantwortung der Hochschule.
Das Schaubild stellt zwei Wege in die Physiotherapie gegenüber. Oben die Ausbildung an der Berufsfachschule nach der PhysTh-APrV, darunter das primärqualifizierende Studium an der Hochschule nach § 18a MPhG. Beide Wege führen zur Erlaubnis nach dem MPhG.
Rechtlicher Rahmen
Als Regelfall sieht § 9 MPhG die dreijährige Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen vor. Studiengänge mit Berufszulassung waren zunächst nur über die Modellklausel in § 9 Absatz 2 bis 4 MPhG möglich. Diese Absätze sind nach § 19 MPhG am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten; vorher begonnene Ausbildungen werden nach der alten Bestimmung abgeschlossen. Seither können die Länder nach § 18a MPhG bestimmen, dass die Ausbildung an Hochschulen stattfindet, und legen dabei Ziele, Dauer und Ausgestaltung der Studiengänge fest. Von der PhysTh-APrV darf ein solcher Studiengang nur beim theoretischen und praktischen Unterricht nach Anlage 1 Teil A abweichen. Beschrieben ist die Rechtslage im September 2026. Eine Reform des Berufsgesetzes wird diskutiert; Inhalt und Zeitpunkt sind offen.
Bedeutung für das Studium
Weil Abweichungen nur beim Unterricht zulässig sind, bleiben die 1.600 Stunden praktische Ausbildung der Stundentafel Bestandteil des Studiums. Sie werden in Kliniken, Praxen und Rehabilitationseinrichtungen absolviert. Die staatliche Prüfung wird an der Hochschule abgelegt. Nach § 18a Absatz 2 MPhG kann die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen Behörde Teile davon durch Modulprüfungen ersetzen, sofern diese den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 bis 14 PhysTh-APrV entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt.
Ob und wie ein Land von § 18a MPhG Gebrauch macht, ist Landesrecht. Das Angebot unterscheidet sich deshalb zwischen den Bundesländern und lässt sich über den Hochschulkompass recherchieren. Ob ein konkreter Studiengang zur staatlichen Prüfung führt oder nur einen akademischen Grad verleiht, ergibt sich aus seiner Studien- und Prüfungsordnung.
Abgrenzung
- Primärqualifizierend: Studium und staatliche Prüfung an der Hochschule, ohne Berufsfachschule.
- Duales Studium: Ausbildung an einer Berufsfachschule, parallel dazu ein Studium an einer kooperierenden Hochschule.
- Berufsbegleitendes Studium: Bachelor nach abgeschlossener Ausbildung, ohne Einfluss auf die Berufszulassung.
Der akademische Grad allein berechtigt in keinem dieser Modelle zum Führen der Berufsbezeichnung. Dafür bleibt die Erlaubnis nach § 1 MPhG erforderlich, die auf der bestandenen staatlichen Prüfung beruht.