E-Verordnung für Heilmittel: Pflicht soll erst ab Juni 2029 gelten

Meldung · Quelle: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8279), 30.09.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) eingebracht, Bundestagsdrucksache 21/8279 vom 30. September 2026. Danach sollen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Heilmittelverordnungen ab dem 1. Juni 2029 verpflichtend elektronisch ausstellen. Ab demselben Tag sollen Heilmittelerbringer, also auch Physiotherapiepraxen, verpflichtet sein, Heilmittel auch auf Grundlage dieser elektronischen Verordnung zu erbringen und dafür die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Ist Ausstellung oder Abruf im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich, gilt die Pflicht nicht.

Im geltenden § 360 Absatz 7 SGB V steht für beide Pflichten bislang der 1. Januar 2027; der Entwurf verschiebt diesen Termin. Die Frist für den Anschluss der Heil- und Hilfsmittelerbringer an die Telematikinfrastruktur bleibt der 1. Oktober 2027. Außerdem sollen Heilmittelerbringer den Versichertenstammdatendienst der Krankenkassen nutzen dürfen. Laut Begründung geht es dabei unter anderem um den Zuzahlungsstatus, den Praxen für den Einzug der Zuzahlung kennen müssen.

Der Bundesrat bedauert in seiner Stellungnahme die teils langen Fristen, auch bei der elektronischen Heilmittelverordnung, und empfiehlt, sie so weit wie möglich zu verkürzen und verbindliche Übergangszeiträume vorzusehen. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Gegenäußerung: „Die Verschiebung der Fristen ist jedoch durch Verzögerungen bei der Umsetzung der ersten Stufen des E-Rezepts bedingt.“

Stand des Verfahrens: Kabinettsbeschluss am 15. Juli 2026, Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang am 25. September 2026. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober 2026 angesetzt. Die neuen Fristen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 16 Absatz 1); bis dahin gilt § 360 Absatz 7 in der bisherigen Fassung mit dem 1. Januar 2027. Nach § 360 Absatz 15 kann das Bundesministerium für Gesundheit die Fristen auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.

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