Zuzahlung heißt der Anteil an den Kosten eines verordneten Heilmittels, den gesetzlich Versicherte selbst tragen. Umgangssprachlich ist oft von Rezeptgebühr die Rede, obwohl es sich um keine Gebühr der Praxis handelt, sondern um einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil. Die Praxis nimmt den Betrag entgegen, verrechnet ihn aber mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 32 Absatz 2 SGB V leisten Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu Heilmitteln eine Zuzahlung. Wie sie berechnet wird, legt § 61 SGB V fest: Sie setzt sich aus einem Anteil an den Kosten des Heilmittels und einem festen Betrag je Verordnung zusammen. § 43c SGB V verpflichtet die Leistungserbringer, die Zuzahlung einzuziehen; der Zahlungsanspruch gegenüber der Kasse verringert sich entsprechend. Die Beträge selbst nennt dieser Eintrag nicht, weil sie sich durch Gesetzesänderungen verschieben können. Maßgeblich ist die Fassung von § 61 SGB V, hier mit Stand September 2026.
Befreiung und Belastungsgrenze
Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung ausgenommen. Für Erwachsene gilt eine jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, die sich an den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt orientiert und für chronisch kranke Menschen niedriger liegt. Wer die Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragen, über die die Kasse eine Bescheinigung ausstellt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet allein die Krankenkasse.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
In der Ausbildung ist die Zuzahlung ein Randthema der Gesetzes- und Berufskunde. Im Berufsalltag gehört sie zu den Verwaltungsschritten rund um die Heilmittelverordnung:
- Prüfung, ob die behandelte Person volljährig ist oder eine gültige Befreiungsbescheinigung vorlegt,
- Einzug des Eigenanteils und Ausstellen eines Belegs,
- Vermerk des eingezogenen Betrags in der Abrechnung mit der Krankenkasse,
- Umgang mit Fällen, in denen die Zahlung ausbleibt.
Zahlt eine versicherte Person trotz gesonderter schriftlicher Aufforderung durch die Praxis nicht, sieht § 43c SGB V vor, dass die Krankenkasse die Zahlung einzieht. Verbindliche Auskünfte zur Befreiung gibt die Praxis nicht, sie verweist dafür an die Krankenkasse. Missverständnisse entstehen, wenn Versicherte die Zuzahlung für ein Honorar der Praxis halten; die sachliche Erklärung des Unterschieds gehört deshalb zur Kommunikation am Empfang. Die Einzelheiten der Abrechnung regelt der Rahmenvertrag Physiotherapie.
Abgrenzung
Die Zuzahlung betrifft ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat Versicherten richtet sich ein möglicher Eigenanteil nach dem Versicherungsvertrag, bei Selbstzahlerleistungen trägt die behandelte Person den vereinbarten Preis vollständig. Behandlungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung folgen deren eigenen Regeln.