Heilmittel sind medizinische Leistungen, die eine dafür ausgebildete Fachkraft persönlich am Menschen erbringt, etwa Krankengymnastik, Massage oder Stimmtherapie. Im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung setzen sie eine ärztliche Verordnung voraus. Weil Physiotherapie zu dieser Leistungsgruppe gehört, gilt sie als Heilmittelberuf.
Das Schaubild stellt Heilmittel und Hilfsmittel im Sinn des SGB V gegenüber. Heilmittel sind persönlich erbrachte Leistungen, zum Beispiel Physiotherapie. Hilfsmittel sind dagegen Sachmittel.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 27 SGB V umfasst die Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Heilmitteln. § 32 SGB V gibt Versicherten einen Anspruch darauf, soweit Heilmittel nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Was genau verordnet werden darf, konkretisiert die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; sie beschreibt Heilmittel als persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres leisten nach § 32 Abs. 2 SGB V eine Zuzahlung, deren Höhe sich aus § 61 SGB V ergibt. Die Darstellung entspricht dem Stand September 2026; im Einzelfall ist die jeweils geltende Fassung maßgeblich.
Die Heilmittel-Richtlinie unterscheidet fünf Bereiche:
- Maßnahmen der physikalischen Therapie, darunter Krankengymnastik, Massage, Lymphdrainage, Elektro- und Thermotherapie
- Podologische Therapie
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Ergotherapie
- Ernährungstherapie
Abgrenzung zu Hilfsmitteln und Arzneimitteln
Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind Gegenstände: Gehstützen, Orthesen, Rollatoren oder Kompressionsstrümpfe. Sie werden gesondert verordnet und von eigenen Leistungserbringern abgegeben. Heilmittel sind dagegen Dienstleistungen. Beide greifen oft ineinander, etwa wenn Manuelle Lymphdrainage als Heilmittel mit einer Kompressionsversorgung als Hilfsmittel kombiniert wird. Arzneimittel wiederum sind Stoffe, die angewendet oder eingenommen werden, und fallen unter ein eigenes Recht.
Eine zweite Verwechslungsgefahr liegt im Heilmittelwerbegesetz. Das HWG verwendet einen weiteren Begriff: Es erfasst nach § 1 HWG die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie für Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbung auf Krankheiten bezieht. Für Praxen bedeutet das, dass auch die Werbung für Behandlungsangebote diesem Gesetz unterliegen kann.
Auch außerhalb der Krankenversicherung taucht der Begriff auf. Die gesetzliche Unfallversicherung kennt Heilmittel als Teil der Heilbehandlung nach § 30 SGB VII, mit eigenen Verfahren und Verträgen. In der medizinischen Rehabilitation gehören sie zu den Leistungen, die eine Klinik im Rahmen des Reha-Konzepts erbringt. Private Krankenversicherungen und die Beihilfe verwenden den Begriff ebenfalls, knüpfen die Erstattung aber an ihre eigenen Bedingungen.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Behandlungen für gesetzlich Versicherte laufen in der Praxis in der Regel als Heilmittel: Grundlage ist die Heilmittelverordnung, welche Maßnahme zu welcher Erkrankung passt, zeigt der Heilmittelkatalog. Leistungen ohne Verordnung, etwa Präventionskurse oder Selbstzahlerangebote, sind keine Heilmittel im Sinne des SGB V. Wer Heilmittel zulasten der Krankenkassen abgeben darf, regelt das Zulassungsrecht der Heilmittelerbringer. In der Ausbildung gehört das Thema zum Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde.