Meldung · Quelle: Physio Deutschland (gemeinsam mit BED, DVE, IFK, VDB und VPT), 02.09.2026
Seit dem 30. Juli 2026 gilt § 125a Absatz 2 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228). In den Verträgen zur Blankoverordnung darf seitdem keine Pauschale mehr vereinbart werden, mit der eine besondere Versorgungsverantwortung über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinaus abgegolten werden soll. Für den Übergang sieht das Gesetz vor: Enthält ein Vertrag eine solche Pauschale und hat die Heilmittelversorgung vor dem 30. Juli 2026 bereits begonnen, zahlt die Krankenkasse sie noch. Wann eine Versorgung als begonnen gilt, legt § 125a nicht fest. Die Begründung des Regierungsentwurfs nennt als Beispiel die Vereinbarung eines konkreten Behandlungstermins.
Wie der Beginn zu bestimmen ist, darüber sind sich der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Physio- und Ergotherapie nach deren Angaben nicht einig. Nach Darstellung der Verbände empfiehlt der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen, die Pauschale nur zu zahlen, wenn vor dem Stichtag schon mindestens eine Diagnostik- oder Behandlungsleistung erbracht wurde. Die Verbände halten dagegen einen vor dem Stichtag vereinbarten konkreten Termin, der sich der jeweiligen Versorgung zuordnen lässt, für ausreichend und berufen sich auf die Gesetzesbegründung. Eine Einigung mit dem GKV-Spitzenverband kam nach ihren Angaben nicht zustande.
Deshalb wandten sich BED, DVE, IFK, Physio Deutschland, VDB und VPT laut ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 gemeinsam an das Bundesministerium für Gesundheit. Das Ministerium führt nach § 217d SGB V die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband. Die Verbände bitten um eine Klarstellung und um eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Umsetzungsempfehlung; sonst drohten Therapiepraxen aus ihrer Sicht Absetzungen sowie Klärungs- und Widerspruchsverfahren. Auf der Physiotherapie-Seite des GKV-Spitzenverbands ist die Empfehlung nicht veröffentlicht. In den öffentlichen Nachrichten von Physio Deutschland und IFK ist bis zum 3. Oktober 2026 keine Antwort des Ministeriums gemeldet.
Quelle (Verbandsposition): Physio Deutschland, Mitteilung der Verbände BED, DVE, IFK, Physio Deutschland, VDB und VPT vom 02.09.2026; gleiche Mitteilung beim IFK
Gesetz: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026; § 125a SGB V; § 217d SGB V; Regierungsentwurf mit Begründung (PDF), Begründung zu Nummer 45
Stand: 03.10.2026