Meldung · Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 20.08.2026
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. August 2026 die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie ergänzt. Neu aufgenommen werden die beiden Hauptformen der Multisystematrophie: der Parkinson-Typ (ICD-10 G23.2) und der zerebelläre Typ (G23.3). Die Änderung tritt nach dem Beschluss am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss nach § 94 SGB V geprüft und mit Schreiben vom 29. September 2026 nicht beanstandet.
Für die Physiotherapie gilt der Eintrag bei beiden Diagnosen in den Diagnosegruppen ZN (ZNS-Erkrankungen einschließlich Rückenmark, neuromuskuläre Erkrankungen) und AT (Störungen der Atmung). In der Ergotherapie ist es die Gruppe EN1, in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sind es SC und SP6, beim Parkinson-Typ zusätzlich ST1. Angestoßen hat die Prüfung nach den Tragenden Gründen die Patientenvertretung im G-BA mit Hinweisen aus der Versorgung. Den Termin im Januar begründet der G-BA mit der Vorlaufzeit, die Praxisverwaltungssysteme, Leistungserbringung und Abrechnung für die Umstellung brauchen.
Was ein Eintrag in Anlage 2 bewirkt, regelt die Heilmittel-Richtlinie. Steht eine Diagnose zusammen mit der genannten Diagnosegruppe auf der Liste, gilt ein langfristiger Heilmittelbedarf als gegeben, ohne dass die Krankenkasse ihn auf Antrag genehmigen muss (§ 8 Absatz 2). Eine Verordnung kann dann die notwendigen Heilmittel für bis zu zwölf Wochen Behandlung umfassen. Die Höchstmenge je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge aus dem Heilmittelkatalog binden dabei nicht; die Zahl der Behandlungseinheiten richtet sich nach der Therapiefrequenz (§ 7 Absatz 6).