Heilmittelerbringer

Auch: Leistungserbringer Heilmittel

Heilmittelerbringer sind Praxen und Einrichtungen, die nach § 124 SGB V zugelassen sind, Heilmittel an gesetzlich Versicherte abzugeben, etwa in Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Ernährungstherapie.

Heilmittelerbringer ist der sozialrechtliche Sammelbegriff für alle, die Heilmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben. Gemeint sind in erster Linie zugelassene Praxen, daneben Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Rehabilitationskliniken mit ambulantem Heilmittelangebot. Angestellte Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten arbeiten für einen Heilmittelerbringer; zugelassen ist die Praxis, nicht jede einzelne Fachkraft.

Rechtlicher Rahmen

§ 124 SGB V bestimmt, dass Heilmittel, die als Dienstleistung abgegeben werden, Versicherten nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden dürfen. Die Zulassung erteilen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Voraussetzungen sind nach der Norm:

  • die erforderliche Ausbildung und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,
  • eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet,
  • die Anerkennung der Verträge nach § 125 SGB V.

In diesen Verträgen legen der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen jedes Heilmittelbereichs bundesweit Leistungsinhalte, Preise, Anforderungen an Fortbildung und Qualifikation sowie Einzelheiten der Abrechnung fest. Einigen sich die Parteien nicht, entscheidet eine Schiedsstelle. Die Abrechnung mit den Krankenkassen folgt § 302 SGB V; die Darstellung gibt die Rechtslage zum Stand September 2026 wieder.

Die Heilmittelbereiche

  • Physiotherapie: Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten; Masseure und medizinische Bademeister für einen Teil der physikalischen Therapie
  • Ergotherapie: Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Logopädinnen und Logopäden sowie weitere anerkannte Berufsgruppen
  • Podologie: Podologinnen und Podologen
  • Ernährungstherapie: unter anderem Diätassistentinnen und Diätassistenten

Die Verträge nach § 125 SGB V enthalten auch Mindestanforderungen an Praxisräume und Ausstattung, etwa an Behandlungsfläche, Wartebereich und Geräte. Sie werden bei der Zulassung geprüft und gelten während der gesamten Tätigkeit. Für die Physiotherapie verhandeln mehrere Berufsverbände gemeinsam als Spitzenorganisationen mit dem GKV-Spitzenverband. Die Vertragsinhalte gelten für alle zugelassenen Praxen, auch für solche, deren Inhaberinnen und Inhaber keinem Verband angehören.

Bedeutung für Berufseinstieg und Praxis

Für Angestellte zählt vor allem, dass die Praxis ihre Leistungen nur abrechnen kann, wenn die behandelnde Fachkraft die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Das betrifft die Berufserlaubnis, bei Zertifikatspositionen wie Manueller Therapie zusätzlich die anerkannte Weiterbildung und im Berufsverlauf die vertraglich geregelte Fortbildungspflicht. Wer sich selbstständig machen will, beantragt die GKV-Zulassung und erkennt damit den bundesweiten Rahmenvertrag an.

Abgrenzung

Heilmittelerbringer sind von Hilfsmittelleistungserbringern zu unterscheiden, die Gegenstände wie Orthesen oder Rollatoren abgeben und eigenen Regeln nach § 126 SGB V folgen. Wer als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker ohne Verordnung behandelt, ist in dieser Rolle kein Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung. Für private Krankenversicherungen gilt das Zulassungsrecht des SGB V nicht.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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