Patientenrechtegesetz ist die Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013, das am 26. Februar 2013 in Kraft trat. Es hat Grundsätze des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts, die bis dahin weitgehend auf Rechtsprechung beruhten, als eigenen Vertragstyp in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Kern sind die §§ 630a bis 630h BGB zum Behandlungsvertrag.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 630a BGB verpflichtet der Behandlungsvertrag die behandelnde Seite zur versprochenen Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards. Die Vergütung schuldet die Patientin oder der Patient, soweit nicht ein Dritter wie die Krankenkasse zur Zahlung verpflichtet ist. Die Regeln gelten in jedem Behandlungsverhältnis. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt ausdrücklich auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten als Behandelnde, denen gegenüber diese Rechte bestehen (Stand der Seite Dezember 2025).
| Vorschrift | Inhalt |
|---|---|
| § 630a BGB | Vertragspflichten, Behandlung nach fachlichem Standard |
| § 630c BGB | Zusammenwirken, Information über Behandlung und, in Textform, über Kosten, die kein Dritter sicher übernimmt |
| § 630d BGB | Einwilligung vor jeder Maßnahme, jederzeit formlos widerrufbar |
| § 630e BGB | Aufklärung mündlich, rechtzeitig und verständlich |
| § 630f BGB | Behandlungsakte, Aufbewahrung zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine anderen Fristen gelten |
| § 630g BGB | Einsicht in die vollständige Akte, Abschriften |
| § 630h BGB | Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern |
Die Übersicht gibt den Stand Oktober 2026 wieder. Das Gesetz änderte außerdem das Sozialrecht. Nach § 66 SGB V sollen Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
In der Ausbildung ist das Thema Teil der Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde. Anlage 1 der PhysTh-APrV nennt dort die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der Berufsausübung und die Rechtsstellung des Patienten. Im Berufsalltag zeigt es sich an festen Stellen: Vor einer Behandlung wird erklärt, was geplant ist, und die Einwilligung eingeholt. Die Aufklärung muss nach § 630e BGB mündlich durch die behandelnde Person oder durch jemanden mit der für die Maßnahme notwendigen Ausbildung erfolgen. Jede Behandlung wird zeitnah in der Akte festgehalten, Änderungen müssen erkennbar bleiben; Einzelheiten beschreibt der Eintrag Dokumentation.
Für Auszubildende ist § 630h Absatz 4 BGB von Belang: War eine behandelnde Person für die Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass dies für einen eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war. Die Frage, welche Behandlung jemand in welchem Ausbildungsstand und unter welcher Anleitung übernimmt, hat damit auch eine haftungsrechtliche Seite.
Abgrenzung
Ein eigenes Gesetzbuch ist das Patientenrechtegesetz nicht. Es ist ein Änderungsgesetz, dessen Inhalte heute vor allem im BGB und im SGB V stehen. Die Schweigepflicht ist nicht dort, sondern in § 203 StGB geregelt. Pflichten gegenüber Krankenkassen ergeben sich zusätzlich aus dem Rahmenvertrag nach § 125 SGB V. Fragen zum Einzelfall klären Arbeitgeber, Berufsverbände oder eine rechtliche Beratung.