Berufshaftpflichtversicherung

Auch: Berufshaftpflicht, Haftpflichtversicherung für Physiotherapeuten

Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt Schadenersatzansprüche Dritter, die aus der beruflichen Tätigkeit entstehen, etwa nach einem Behandlungsfehler. In der Physiotherapie betrifft sie Selbstständige, Angestellte und Auszubildende in unterschiedlicher Form.

Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt berechtigte Schadenersatzforderungen, die Dritte wegen eines Fehlers in der beruflichen Tätigkeit erheben, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. In der Physiotherapie geht es vor allem um Personenschäden im Zusammenhang mit einer Behandlung, zum Beispiel eine Verletzung bei einer Mobilisation oder eine Hautverbrennung bei einer Wärmeanwendung. Daneben können Sach- und Vermögensschäden versichert sein; welche Risiken eingeschlossen sind, bestimmt der einzelne Vertrag.

Rechtlicher Rahmen

Die Haftung selbst folgt aus dem Zivilrecht. Zwischen behandelter Person und Behandelnden entsteht ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. § 630h BGB regelt die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, § 823 BGB begründet eine Haftung für unerlaubte Handlungen unabhängig von einem Vertrag. Eine allgemeine Versicherungspflicht für den Beruf enthält das Masseur- und Physiotherapeutengesetz nicht.

Für Praxen mit Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter nach § 124 SGB V kommen vertragliche Vorgaben hinzu. Die Einzelheiten der Versorgung regeln die Verträge nach § 125 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Berufsverbänden. Ob und in welchem Umfang dort ein Versicherungsnachweis verlangt wird, ergibt sich aus der jeweils gültigen Vertragsfassung (Stand September 2026); Näheres zur GKV-Zulassung steht im eigenen Eintrag.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Wer den Schritt in die Selbstständigkeit geht, schließt die Versicherung selbst ab und stimmt die Deckung auf das eigene Leistungsspektrum ab, etwa auf Hausbesuche, Gerätetraining oder Präventionskurse. Bei Angestellten greift in der Regel die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers, die das Handeln der Beschäftigten einschließt. Für eine freiberufliche Nebentätigkeit oder für Lücken im Schutz des Arbeitgebers kommt eine eigene Police in Betracht.

Auszubildende behandeln in der praktischen Ausbildung unter Anleitung. Ob der Versicherungsschutz über die Schule, über die Einrichtung des Einsatzes oder über eine eigene Versicherung läuft, regeln Schulvertrag und Kooperationsvereinbarungen. Die Frage gehört deshalb zu den Punkten, die vor dem ersten Einsatz am Patienten geklärt werden.

Im Schadensfall kommt es darauf an, den Ablauf einer Behandlung nachvollziehen zu können. Eine sorgfältige Dokumentation von Befund, Aufklärung und Maßnahmen ist dafür eine zentrale Grundlage, unabhängig davon, wer die Versicherung trägt.

Abgrenzung

  • Betriebshaftpflicht: versichert den Praxis- oder Klinikbetrieb und in der Regel dessen Beschäftigte.
  • Gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII: schützt Beschäftigte und Auszubildende selbst bei Arbeitsunfällen, nicht die Behandelten.
  • Berufsrechtsschutz: trägt Kosten eines Rechtsstreits, ersetzt aber keinen Schaden.

Konkrete Fragen zu Deckungssummen, Ausschlüssen und Nachweisen klären Versicherer, Berufsverbände und rechtliche Beratung. Das Glossar ordnet den Begriff ein und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

Alle Begriffe im Physiotherapie-Glossar