Schweigepflicht

Auch: Verschwiegenheitspflicht, berufliche Schweigepflicht, Berufsgeheimnis

Die Schweigepflicht verpflichtet Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Geheimnisse von Patientinnen und Patienten nicht unbefugt weiterzugeben. Strafrechtliche Grundlage ist § 203 StGB; sie gilt auch für Auszubildende in der praktischen Ausbildung.

Schweigepflicht bedeutet für Angehörige der Gesundheitsberufe, nichts weiterzugeben, was ihnen über Patientinnen und Patienten anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Geschützt ist bereits die Tatsache einer Behandlung, dazu Diagnosen, Befunde, persönliche Lebensumstände und alles, was in einer Therapiestunde zur Sprache kommt. Die Pflicht besteht gegenüber Fremden ebenso wie gegenüber Angehörigen der behandelten Person.

Rechtlicher Rahmen

Grundlage ist § 203 StGB. Absatz 1 Nummer 1 erfasst neben Ärztinnen und Ärzten Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehört die Physiotherapie, deren Berufsbezeichnung nach § 1 MPhG eine Erlaubnis voraussetzt. Das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses bedroht die Vorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Stand Oktober 2026). Verfolgt wird die Tat nach § 205 StGB nur auf Antrag.

Für die Ausbildung ist Absatz 3 bedeutsam. Berufsangehörige dürfen Geheimnisse den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen, ohne dass darin ein Offenbaren liegt. Auszubildende dürfen also in Befunde und Akten einbezogen werden. Zugleich zählen sie nach der Gesetzesbegründung zu den mitwirkenden Personen, die Absatz 4 bei unbefugter Weitergabe mit derselben Strafe bedroht. Nach Absatz 5 gilt die Pflicht auch nach dem Tod der betroffenen Person.

Neben dem Strafrecht ergibt sich Verschwiegenheit aus dem Behandlungsvertrag, den das Patientenrechtegesetz im BGB verankert hat, aus Arbeits- und Schulverträgen sowie aus dem Datenschutzrecht. Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zu den besonders geschützten Daten.

Wann eine Weitergabe erlaubt ist

  • Einwilligung: Die betroffene Person ist mit der Weitergabe einverstanden, etwa an Angehörige oder eine weiterbehandelnde Praxis.
  • Gehilfen und Auszubildende: Absatz 3 erlaubt das Zugänglichmachen im eigenen Berufsumfeld; sonstigen Mitwirkenden, etwa externen Dienstleistern, nur soweit es für deren Tätigkeit erforderlich ist; nach Absatz 4 ist dafür zu sorgen, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
  • Gesetzliche Pflichten oder Befugnisse: Einzelne Vorschriften verlangen oder erlauben Mitteilungen, etwa die für die Abrechnung mit Kostenträgern nötigen Angaben.
  • Notstand: Bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit kann eine Weitergabe nach Abwägung gerechtfertigt sein (§ 34 StGB).

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

In der Ausbildung gehört die Schweigepflicht zum Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde. Anlage 1 der PhysTh-APrV nennt dort die strafrechtlichen, bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Berufsausübung und die Rechtsstellung des Patienten. Das Fach ist Teil der schriftlichen Prüfung.

Im Alltag der Einsätze betrifft sie viele Situationen: Gespräche im Wartebereich oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, Fallvorstellungen im Unterricht, Praktikumsberichte, Fotos oder Videos von Übungen und Beiträge in sozialen Netzwerken. Fallbeispiele für Schule und Prüfung werden so anonymisiert, dass niemand die Person erkennen kann. Ob Schule oder Einsatzstelle zusätzlich eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung verlangen, regeln der Ausbildungsvertrag und Kooperationsvereinbarungen.

Abgrenzung

Die Schweigepflicht ist vom Zeugnisverweigerungsrecht zu unterscheiden. Ob jemand vor Gericht die Aussage verweigern darf, regeln die jeweiligen Verfahrensordnungen gesondert. Auch Datenschutz und Schweigepflicht decken sich nicht: Der Datenschutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Schweigepflicht das Offenbaren von Geheimnissen. Für die Dokumentation gelten beide. Fragen zum Einzelfall beantworten Arbeitgeber, Datenschutzbeauftragte, Berufsverbände oder eine rechtliche Beratung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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