Ausbildungsvertrag

Auch: Schulvertrag, Ausbildungsvertrag Physiotherapie

Der Ausbildungsvertrag regelt in der Physiotherapie das Verhältnis zwischen Auszubildenden und Schule oder deren Träger. Weil das Berufsgesetz keine Vertragsvorschriften enthält, ergeben sich Rechte und Pflichten vor allem aus dem Vertrag selbst.

Ausbildungsvertrag heißt in der Physiotherapie die Vereinbarung, mit der eine Schule oder ihr Träger Auszubildende aufnimmt. Häufig trägt das Dokument auch die Bezeichnung Schulvertrag. Vertragspartner ist eine Berufsfachschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft oder ein Krankenhaus, an dem die Schule eingerichtet ist.

Rechtlicher Rahmen

Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz regelt Dauer, Aufbau und Zugang der Ausbildung, aber keinen Vertrag. Nach § 9 MPhG dauert die Ausbildung drei Jahre und wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt, § 10 MPhG nennt die Zugangsvoraussetzungen. Vorschriften zu Vertragsschluss, Probezeit, Vergütung oder Kündigung enthält das Gesetz nicht (Stand Oktober 2026). Es spricht von Schülerinnen und Schülern, nicht von Auszubildenden eines Betriebs.

Das Berufsbildungsgesetz mit seinen Regeln zum Berufsausbildungsvertrag gilt nach § 3 Absatz 1 BBiG nicht für Berufsbildung in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Die Physiotherapieausbildung ist als schulische Ausbildung nach dem MPhG angelegt, nicht als duale Ausbildung in einem Betrieb. Dass nicht jede Schule der Schulaufsicht untersteht, setzt § 3 PhysTh-APrV selbst voraus. Ob für solche Schulen einzelne Schutzvorschriften des BBiG entsprechend gelten, ist nicht einheitlich geklärt.

Verwendet eine Schule vorformulierte Bedingungen für viele Verträge, handelt es sich nach § 305 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Klauseln, die Auszubildende entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam. Ob das auf eine bestimmte Klausel zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

Typische Vertragsinhalte

  • Beginn und Dauer der Ausbildung, ausgehend von drei Jahren nach § 9 MPhG
  • Schulgeld und Gebühren oder, bei manchen Trägern, eine Ausbildungsvergütung
  • Probezeit und Kündigung, weil das Gesetz dazu nichts vorgibt
  • Fehlzeiten: § 11 MPhG rechnet Ferien voll an, Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Gründe bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen
  • Einsatzorte der praktischen Ausbildung, Versicherungsschutz und Verschwiegenheit

Bedeutung für Auszubildende

Weil die Regeln eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG fehlen, hängt viel am Vertragstext. Vor der Unterschrift gehört geklärt, welche Kosten über die gesamte Ausbildung anfallen, unter welchen Bedingungen eine Kündigung möglich ist und was bei Abbruch oder Schulwechsel zu zahlen ist. Wer eine Vergütung erhält, etwa an einer Schule mit tarifgebundenem Krankenhausträger, findet die Bedingungen im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag.

Der Vertrag ergänzt das Berufsrecht, ersetzt es aber nicht. Über die Zulassung zur staatlichen Prüfung entscheidet nach § 4 PhysTh-APrV die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag; Voraussetzung ist die Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme. Fehlzeiten über die gesetzliche Grenze hinaus können nach § 11 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 MPhG auf Antrag nur bei besonderer Härte und ohne Gefährdung des Ausbildungsziels berücksichtigt werden.

Abgrenzung

Beim dualen Studium kommen neben dem Schulvertrag die Einschreibung an der Hochschule und gegebenenfalls ein Vertrag mit einem Praxispartner hinzu. Ein Arbeitsvertrag entsteht erst nach der Ausbildung. Einzelfragen zu Klauseln, Fristen oder Rückzahlungen klären Verbraucherzentralen, Berufsverbände oder eine rechtliche Beratung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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