Praxisanleitung heißt in den Gesundheitsfachberufen die Begleitung von Auszubildenden während ihrer Einsätze in Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen oder Praxen. Eine erfahrene Fachkraft zeigt Abläufe, überträgt Aufgaben schrittweise, beobachtet Behandlungen und gibt Rückmeldung. In der Physiotherapie ist der Begriff gebräuchlich, im Berufsrecht ist er dort aber nicht ausgestaltet.
Rechtlicher Rahmen
Verbindlich geregelt ist die praktische Ausbildung selbst. Nach § 9 MPhG besteht die dreijährige Ausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben diese im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. § 1 PhysTh-APrV verlangt mindestens 1.600 Stunden praktische Ausbildung, die am Patienten stattfindet; Anlage 1 Teil B verteilt sie auf Fachgebiete wie Chirurgie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie.
Wer in den Einsätzen anleitet, in welchem Umfang und mit welcher Qualifikation, legen weder das MPhG noch die PhysTh-APrV fest. Das Wort Praxisanleitung kommt in beiden Normen nicht vor (Stand Oktober 2026; MPhG zuletzt geändert im Dezember 2023, PhysTh-APrV im Juni 2023). Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme auch an der praktischen Ausbildung bescheinigt nach § 1 Absatz 4 PhysTh-APrV und dem Muster der Anlage 4 die Schulleitung. Die Verantwortung für die praktische Ausbildung liegt damit bei der Schule.
Unterschied zur Pflege
Für die Pflegeberufe ist Praxisanleitung ausdrücklich vorgeschrieben. § 6 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes macht sie zum wesentlichen Bestandteil der praktischen Ausbildung und legt einen Mindestumfang je Einsatz fest. § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung verlangt von Anleitenden Berufserfahrung, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und jährliche Fortbildung. Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im Berufsrecht der Physiotherapie (Stand Oktober 2026).
| Punkt | Pflege | Physiotherapie |
|---|---|---|
| Praxisanleitung vorgeschrieben | ja, § 6 Abs. 3 PflBG | nicht geregelt |
| Mindestumfang | je Einsatz festgelegt | nicht geregelt |
| Qualifikation der Anleitenden | Zusatzqualifikation, § 4 PflAPrV | nicht geregelt |
| Begleitung durch die Schule | Praxisbegleitung, § 6 Abs. 3 PflBG | nicht geregelt |
Auch innerhalb des MPhG gibt es einen Unterschied: Für die praktische Tätigkeit nach dem Lehrgang im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister verlangt § 7 MPhG ausdrücklich eine Aufsicht. Für die heutige praktische Ausbildung in der Physiotherapie enthält das Gesetz keine solche Regel; die Aufsichtsregel in § 17 MPhG galt nur für Ausbildungen, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen wurden.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Wie Anleitung in der Physiotherapie aussieht, hängt deshalb von der Schule, der Einsatzstelle und den Vereinbarungen zwischen beiden ab. Ihr Ziel lässt sich aus der Prüfung ableiten: In der praktischen Prüfung verlangt § 14 PhysTh-APrV, an Patientinnen und Patienten eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten und zu dokumentieren, einen Therapieplan zu erstellen und Behandlungstechniken anzuwenden. Die Einsätze sind der Ort, an dem diese Abfolge unter Anleitung geübt wird.
Für die Wahl einer Schule ist deshalb aufschlussreich, mit welchen Einrichtungen sie zusammenarbeitet, wer dort anleitet und wie Rückmeldungen festgehalten werden. Weiterbildungen zur Praxisanleitung werden auch für Therapieberufe angeboten; ob ein Land, eine Schule oder eine Einrichtung eine solche Qualifikation verlangt, regeln diese selbst. Berufsverbände haben Vorschläge für ein neues Berufsgesetz vorgelegt; der Entwurf von Physio Deutschland enthält etwa eine Vorschrift zur Praxisanleitung. Solche Entwürfe sind kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form eine Reform des Berufsrechts Vorgaben zur Praxisanleitung einführt, ist offen (Stand Oktober 2026).
Abgrenzung
Praxisanleitung findet in der Einsatzstelle statt. Praktischer Unterricht an der Schule, etwa Übungen an Mitschülerinnen und Mitschülern, zählt nach Anlage 1 Teil A zum Unterricht und nicht zur praktischen Ausbildung. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer der staatlichen Prüfung benennt § 3 PhysTh-APrV aus Ärzteschaft und Lehrkräften der Schule; Anleitende aus den Einsatzstellen sind dort nicht genannt.