Die Erweiterte Ambulante Physiotherapie, kurz EAP, ist eine ambulante Komplextherapie im Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verbindet an einem Behandlungstag Physiotherapie, Physikalische Therapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT). Eingesetzt wird sie nach Arbeits- und Wegeunfällen oder bei Berufskrankheiten, wenn das mögliche Rehabilitationsergebnis mit einzelnen Verordnungen nicht ausreichend oder nur verzögert erreicht wird.
Grundlagen
Rechtlicher Rahmen ist das SGB VII. Die Unfallversicherungsträger legen nach § 26 Absatz 5 SGB VII im Einzelfall auch fest, welche Einrichtung eine Leistung erbringt, und schließen mit den Einrichtungen Verträge nach § 34 Absatz 8 SGB VII. Die fachlichen Einzelheiten stehen in der Handlungsanleitung „Heilmittel und Rehabilitationsverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung“ der DGUV, Ausgabe Januar 2026. Danach umfasst die EAP, Stand Oktober 2026, immer drei Bausteine:
- Physiotherapie,
- Physikalische Therapie, etwa Elektrotherapie, Hydro- und Thermotherapie, Manuelle Lymphdrainage oder Massage,
- Medizinische Trainingstherapie.
Ergotherapie kann gesondert verordnet werden. Im Bedarfsfall kommen als fakultative Maßnahmen Hilfsmittelberatung, psychologische Betreuung, Sozialberatung, Patientenschulung sowie Ernährungs- und Diätberatung hinzu. Nach der Handlungsanleitung, Stand Oktober 2026, soll die Therapie 120 Minuten pro Tag nicht unterschreiten; als Richtwert gelten 30 Minuten Physiotherapie, 30 Minuten Physikalische Therapie oder ergänzende Maßnahmen und 60 Minuten MTT.
Indikationen und Ablauf
In Betracht kommt die EAP bei besonders schweren Schädigungen von Körperfunktionen, Aktivitäten und Teilhabe nach Verletzungen und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Beispiele der Handlungsanleitung sind Bewegungseinschränkungen nach Gelenkverletzungen und Operationen wie Gelenkersatz, komplexe Verletzungen mit verzögerter Mobilisierbarkeit, Muskelschwächen nach Verletzungen oder Operationen und ein Stillstand des Funktionsgewinns unter der Standardtherapie.
Verordnungsberechtigt sind D-Ärztinnen und D-Ärzte sowie bestimmte Handchirurginnen und Handchirurgen; alle übrigen brauchen die Zustimmung des Unfallversicherungsträgers. Für Dauer und Kostenzusage gilt nach der Handlungsanleitung, Stand Oktober 2026:
- Verordnungsdauer von zwei, vier oder sechs Wochen,
- grundsätzlich fünf Behandlungstage pro Woche, mindestens drei,
- Kostenzusage des Unfallversicherungsträgers vor Beginn, eingeholt von der Einrichtung,
- Fortsetzung über die sechste Woche hinaus nur mit ärztlicher Begründung und erneuter Zusage.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Erbracht wird die EAP nur in Therapieeinrichtungen, die die Unfallversicherungsträger daran beteiligt haben. Die Therapie ist auf den baldigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten erheben zu Beginn, im Verlauf und zum Abschluss einen Befund, dokumentieren ihn und stimmen sich im Team mit anderen Berufsgruppen ab. Ein großer Teil des Tages entfällt auf die Medizinische Trainingstherapie. In der Ausbildung nach PhysTh-APrV ist sie Teil des Fachs Krankengymnastische Behandlungstechniken (Anlage 1 Nr. 16.9); Grundlagen legen außerdem Trainingslehre und Bewegungslehre. Vertiefte Kenntnisse sind Gegenstand von Fortbildungen. Eine MTT kann auch isoliert verordnet werden; sie findet ebenfalls in einer EAP-Einrichtung statt und braucht keine Kostenzusage.
Abgrenzung
Die EAP ist eine Leistung der Unfallversicherung und kein Heilmittel der Heilmittel-Richtlinie. Von der Krankengymnastik am Gerät, die gesetzlich Versicherten verordnet werden kann, unterscheidet sie sich durch die Kombination mehrerer Bausteine und den täglichen Umfang. Standardtherapie im Verfahren der Unfallversicherung ist die physiotherapeutische Behandlung auf Einzelverordnung im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung; für stationäre Behandlung nach Unfällen gibt es die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW).