Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Auch: SGB V, SGB 5, Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Für die Physiotherapie enthält es den Anspruch auf Heilmittel, die Zulassung der Praxen, die Verträge mit den Krankenkassen und die Abrechnung.

Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist das zentrale Gesetz der gesetzlichen Krankenversicherung. Es bestimmt, wer versichert ist, welche Leistungen die Krankenkassen erbringen, wer diese Leistungen abgeben darf und wie sie finanziert und abgerechnet werden. Für die Physiotherapie ist es das Gesetz, das über Rezept, Zulassung und Vergütung entscheidet.

Grundlagen

Zwei Grundsätze prägen die Heilmittelversorgung. Nach § 2 SGB V erhalten Versicherte Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung, die Krankenkasse rechnet also direkt mit der Praxis ab. Nach § 12 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Aus diesem Wirtschaftlichkeitsgebot erklären sich viele Mengen- und Formvorgaben im Heilmittelrecht. Die folgende Übersicht gibt den Stand September 2026 wieder; das Gesetz wird häufig geändert.

Umgesetzt wird das Gesetz von der gemeinsamen Selbstverwaltung. Die Krankenkassen und ihr Spitzenverband schließen Verträge und prüfen Abrechnungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen organisieren die ärztliche Versorgung, der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien. Viele Einzelheiten, die im Praxisalltag zählen, stehen deshalb nicht im Gesetz selbst, sondern in Regelwerken, die auf ihm beruhen.

Für Heilmittel maßgebliche Paragrafen

  • § 20: primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Grundlage für Präventionskurse
  • § 27: Krankenbehandlung, zu der die Versorgung mit Heilmitteln gehört
  • § 32: Anspruch auf Heilmittel, dazu die Zuzahlungspflicht Erwachsener
  • § 33: Hilfsmittel, wichtig für die Abgrenzung
  • § 61 und § 62: Höhe der Zuzahlung und Belastungsgrenze
  • § 73: vertragsärztliche Versorgung einschließlich der Verordnung von Heilmitteln
  • § 92: Auftrag an den G-BA, die Heilmittel-Richtlinie zu erlassen
  • § 106b: Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
  • § 124: Zulassung der Heilmittelerbringer, siehe GKV-Zulassung
  • § 125: bundesweite Verträge über Leistungen, Preise und Fortbildung
  • § 125a: Versorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, bekannt als Blankoverordnung
  • § 302: Abrechnung der Heilmittelerbringer mit den Krankenkassen

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

In der Ausbildung taucht das SGB V im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde auf, meist mit Blick auf Verordnung und Zulassung. Im Berufsalltag begegnet es selten als Gesetzestext, sondern über die Regelwerke, die darauf aufbauen: Heilmittel-Richtlinie, Verträge nach § 125 und Abrechnungsrichtlinien. Wer eine Praxis gründen oder leiten will, braucht einen Überblick über die genannten Paragrafen. Für die Beurteilung eines Einzelfalls ist stets die aktuelle Gesetzesfassung heranzuziehen.

Abgrenzung

Andere Bücher des Sozialgesetzbuchs regeln angrenzende Bereiche: das SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung mit eigenen Regeln für Heilbehandlung nach Arbeitsunfällen, das SGB IX Rehabilitation und Teilhabe, das SGB XI die Pflegeversicherung. Privat Versicherte fallen nicht unter das SGB V; für sie gelten der Versicherungsvertrag und das Versicherungsvertragsgesetz.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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