Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung

Auch: BG-Behandlung, BG-Rezept, Heilbehandlung der Unfallversicherung

Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung ist die Behandlung nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Physiotherapie wird dabei auf ärztliche Verordnung nach eigenen Regeln der Unfallversicherungsträger erbracht.

Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung, kurz BG-Behandlung, ist die medizinische Versorgung nach einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; als Arbeitsunfall gilt nach § 8 SGB VII auch ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit und zurück. Versichert sind unter anderem Beschäftigte, Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende. Den Namen geben die Berufsgenossenschaften; Träger sind daneben unter anderem die Unfallkassen der Länder und Gemeinden.

Ablauf der BG-Heilbehandlung in der PhysiotherapieDas Schaubild zeigt den Ablauf in sechs Schritten. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, einem Versicherungsfall nach § 8 SGB VII, stellt sich die verletzte Person bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vor. Verordnet wird auf dem eigenen Vordruck F 2400, als Regelverordnung für bis zu vier Wochen. Die Behandlung in der Praxis beginnt binnen 14 Tagen. Vor einer Folgeverordnung steht eine ärztliche Kontrolluntersuchung. Danach folgen der Abschluss, eine Folgeverordnung oder eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) beziehungsweise eine Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW).Ablauf der BG-HeilbehandlungEigener Vordruck, eigene FristenArbeits- oder WegeunfallVersicherungsfall, § 8 SGB VIID-Ärztin oder D-ArztDurchgangsärztin oder DurchgangsarztVerordnung F 2400Regelverordnung bis 4 WochenBehandlung in der PraxisBeginn binnen 14 TagenÄrztliche Kontrolluntersuchungvor einer Folgeverordnung12345AbschlussFolgeverordnungEAP oder BGSW
Schaubild: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall führt der Weg zur Physiotherapie über die D-Ärztin oder den D-Arzt und eine eigene Verordnung der Unfallversicherung; die Regelverordnung reicht bis vier Wochen, danach folgt eine ärztliche Kontrolle. Quelle: §§ 8, 26, 34 SGB VII; DGUV-Handlungsanleitung Heilmittel und Rehabilitationsverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung, Ausgabe Januar 2026, Teil A, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt den Ablauf in sechs Schritten. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, einem Versicherungsfall nach § 8 SGB VII, stellt sich die verletzte Person bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vor. Verordnet wird auf dem eigenen Vordruck F 2400, als Regelverordnung für bis zu vier Wochen. Die Behandlung in der Praxis beginnt binnen 14 Tagen. Vor einer Folgeverordnung steht eine ärztliche Kontrolluntersuchung. Danach folgen der Abschluss, eine Folgeverordnung oder eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) beziehungsweise eine Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW).

Rechtlicher Rahmen

Den Anspruch auf Heilbehandlung regelt § 26 SGB VII, ihren Umfang § 27 SGB VII, darunter die Versorgung mit Heilmitteln. § 30 SGB VII beschreibt Heilmittel als ärztlich verordnete Dienstleistungen, die nur entsprechend ausgebildete Personen erbringen dürfen, insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie. Anders als die Krankenkassen bestimmen die Unfallversicherungsträger Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung im Einzelfall selbst und steuern das Heilverfahren (§ 26 Absatz 5 SGB VII). Die Beziehungen zu Praxen und Einrichtungen regeln sie nach § 34 Absatz 8 SGB VII durch Verträge; für die Physiotherapie bestehen Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Unfallversicherungsträger und den physiotherapeutischen Berufsverbänden.

Ablauf in der Physiotherapie

Die Handlungsanleitung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu Heilmitteln und Rehabilitationsverfahren, Ausgabe Januar 2026, beschreibt den Weg mit Stand Oktober 2026 so:

  • Verordnet wird auf einem eigenen Vordruck der Unfallversicherung (F 2400), nicht auf dem Kassenrezept.
  • Die Behandlung beginnt innerhalb von 14 Tagen ab dem auf der Verordnung angegebenen Startdatum, bei dringendem Bedarf innerhalb von 7 Tagen.
  • Nach dem Stand Oktober 2026 umfasst eine Regelverordnung Behandlungen für höchstens vier Wochen; eine Langzeitverordnung über sechs Monate setzt eine vorherige schriftliche Kostenzusage des Unfallversicherungsträgers voraus. Vor einer Folgeverordnung steht eine ärztliche Kontrolluntersuchung.
  • Verordnen dürfen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte (D-Ärzte), bestimmte Handchirurginnen und Handchirurgen und hinzugezogene Ärztinnen und Ärzte; andere Ärztinnen und Ärzte nur mit vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers.
  • Mit der Annahme der Verordnung erkennt die Praxis die vertraglichen Regelungen an, bestätigt die fachlichen Anforderungen und akzeptiert die vereinbarten Gebühren.

Zeigt die Kontrolluntersuchung keinen Funktionsgewinn, wird festgelegt, ob die Behandlung endet oder ob etwa eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie oder eine Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung angezeigt ist.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Physiotherapiepraxen behandeln Unfallversicherte neben gesetzlich und privat Versicherten. Für das Team bedeutet das ein eigenes Regelwerk neben dem der Krankenkassen: andere Vordrucke, andere Fristen und eine Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger statt mit der Krankenkasse. Die Heilmittel-Richtlinie des G-BA gilt für diese Verordnungen nicht. Typische Anlässe sind Knochenbrüche, Bandverletzungen und Handverletzungen nach Arbeits- und Wegeunfällen. Die PhysTh-APrV führt Arbeitsmedizin als Teilgebiet der Speziellen Krankheitslehre und der methodischen Anwendung der Physiotherapie; die Systeme der sozialen Sicherung sind Thema der Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde. Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger in Unfallkliniken, Rehabilitationszentren und EAP-Einrichtungen begegnen dem Verfahren der Unfallversicherung regelmäßig.

Abgrenzung

Liegt ein Arbeits- oder Wegeunfall vor, ist die Unfallversicherung zuständig, auch wenn die verletzte Person gesetzlich krankenversichert ist. Unfälle in der Freizeit fallen in der Regel in die Zuständigkeit der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung. Der Anspruch gegenüber der Unfallversicherung umfasst nach § 26 Absatz 1 SGB VII die Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, außerdem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Geldleistungen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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