Privatpatienten

Auch: Privatversicherte

Privatpatienten sind Menschen, deren Physiotherapie nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird. Sie erhalten eine Rechnung der Praxis und lassen sich die Kosten je nach Absicherung von einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstatten.

Privatpatientinnen und Privatpatienten sind in der Physiotherapie Menschen, deren Behandlung nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird. Dazu zählen privat Krankenversicherte, Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch und Selbstzahlende. Grundlage ist in der Regel eine ärztliche Verordnung auf einem Privatrezept. Die Praxis stellt die Rechnung an die behandelte Person, die sie bei ihrer Versicherung oder Beihilfestelle zur Erstattung einreicht.

Rechtlicher Rahmen

Zwischen Praxis und behandelter Person entsteht ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB: Die Praxis schuldet die zugesagte Behandlung, die behandelte Person die vereinbarte Vergütung, soweit kein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt nach ihrem Anwendungsbereich die Vergütung ärztlicher Leistungen; für Physiotherapiepraxen gilt sie nicht unmittelbar. Die Preise ergeben sich aus der Vereinbarung mit der behandelten Person. Die Heilmittel-Richtlinie des G-BA regelt die vertragsärztliche Versorgung und bindet Privatrezepte deshalb nicht.

Die Erstattung ist eine Frage des Versicherungsverhältnisses, nicht des Behandlungsvertrags. Nach § 192 VVG erstattet die private Krankenversicherung Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang, also nach dem jeweiligen Tarif; bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Kosten und Leistung entfällt die Pflicht insoweit. Liegt der vereinbarte Preis über dem erstatteten Betrag, trägt die behandelte Person die Differenz. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes regelt § 23 der Bundesbeihilfeverordnung mit den Anlagen 9 und 10 die Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Heilmittel, Höchstbeträge und die berechtigten Berufsgruppen; die Länder haben eigene Beihilfevorschriften. Dargestellt ist die Rechtslage mit Stand Oktober 2026.

Bedeutung für Ausbildung und Praxis

Für Praxen bringt die Behandlung von Privatpatienten eigene Pflichten mit sich. Weiß die Praxis, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie nach § 630c Absatz 3 BGB vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Praxen arbeiten dafür mit Preislisten und schriftlichen Vereinbarungen. Die Rechnung führt die erbrachten Leistungen in der Regel einzeln auf, damit Versicherung oder Beihilfestelle sie prüfen können.

Fachlich behandeln angestellte Therapeutinnen und Therapeuten Privatpatienten nach denselben Maßstäben wie gesetzlich Versicherte. Unterschiede liegen in Verwaltung, Terminplanung und Dokumentation. Wer eine Praxis gründet, legt die Privatpreise im Rahmen der Selbstständigkeit selbst fest. In der Ausbildung gehören Behandlungsvertrag und Systeme der sozialen Sicherung zum Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde.

Abgrenzung

Die GKV-Zulassung ist für die Behandlung von Privatpatienten keine Voraussetzung. Ohne ärztliche Verordnung dürfen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Heilkunde nur mit einer Heilpraktikererlaubnis eigenverantwortlich ausüben, meist als sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie. Ob private Krankenversicherung oder Beihilfe eine solche Behandlung erstatten, hängt vom Tarif oder von der jeweiligen Beihilfevorschrift ab.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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