Langfristiger Heilmittelbedarf ist eine Sonderregel der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte mit schweren und dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die über lange Zeit Heilmittel wie Physiotherapie benötigen. Liegt er vor, sind bestimmte Mengenvorgaben des Heilmittelkatalogs nicht bindend, und eine Verordnung kann einen längeren Zeitraum abdecken.
Das Schaubild zeigt zwei Wege zum langfristigen Heilmittelbedarf. Links die Diagnoseliste: Stehen Diagnose und Diagnosegruppe in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie, ist kein Antrag nötig. Rechts der Antrag bei der Krankenkasse für nicht gelistete, vergleichbar schwere und dauerhafte Schädigungen. Die Kasse entscheidet binnen vier Wochen, sonst gilt der Antrag als genehmigt; die Genehmigung ist unbefristet oder auf mindestens ein Jahr befristet. Beide Wege führen zu Verordnungen je bis zu zwölf Wochen. Höchstmenge und orientierende Behandlungsmenge sind nicht bindend, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung entfällt.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 32 SGB V. Dessen Absatz 1a verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, in der Heilmittel-Richtlinie zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und ob ein Genehmigungsverfahren stattfindet. Ist ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, muss die Krankenkasse innerhalb von vier Wochen entscheiden; entscheidet sie nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung als erteilt (Stand Oktober 2026). Fehlen Informationen der antragstellenden Person, ist der Fristlauf bis zu deren Eingang unterbrochen. Nach § 106b Absatz 4 SGB V unterliegen diese Verordnungen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung der verordnenden Praxis. Die Richtlinie regelt das Verfahren in ihrem § 8:
- Diagnoseliste: Steht die Diagnose zusammen mit der jeweiligen Diagnosegruppe in Anlage 2 der Richtlinie, ist von einem langfristigen Bedarf auszugehen. Ein Antrag entfällt. Die Liste umfasst unter anderem Erkrankungen des Nervensystems, entzündliche Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen, Fehlbildungen, beidseitige Amputationen und Lymphödeme ab Stadium II, teils mit Einschränkungen wie einem Mindestschweregrad. Eine am 20. August 2026 beschlossene Ergänzung um zwei Formen der Multisystematrophie soll nach dem Beschlusstext am 1. Januar 2027 in Kraft treten (Stand Oktober 2026).
- Antrag: Bei vergleichbar schweren, dauerhaften Schädigungen, die nicht gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag der versicherten Person, bei Bedarf mit dem Medizinischen Dienst. Dauerhaft heißt dabei, dass ein Therapiebedarf von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist (Stand Oktober 2026).
- Genehmigung: Sie kann unbefristet erfolgen; eine Befristung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Der Bescheid nennt mindestens die therapierelevante Diagnose und die Diagnosegruppe.
Liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor, können die notwendigen Heilmittel nach § 7 Absatz 6 der Richtlinie, Stand Oktober 2026, je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Höchstmenge je Verordnung und orientierende Behandlungsmenge sind dabei nicht bindend; die Zahl der Einheiten richtet sich nach der Therapiefrequenz.
Bedeutung für Ausbildung und Praxis
Für Praxen verändert die Regel vor allem die Planung, denn eine solche Verordnung bindet Termine über einen längeren Zeitraum. Die übrigen Regeln der Richtlinie gelten weiter: Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit (Stand Oktober 2026). Ob ein Rezept über zwölf Wochen zulässig ist, hängt davon ab, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf oder ein besonderer Verordnungsbedarf vorliegt; bei der Annahme der Verordnung ist das ein eigener Prüfpunkt. Behandelt werden auf dieser Grundlage etwa Menschen mit schweren neurologischen oder entzündlich-rheumatischen Erkrankungen. In der Ausbildung gehört das Thema zur Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, im Praktikum zur Arbeit mit echten Verordnungen.
Abgrenzung
Vom langfristigen Heilmittelbedarf zu unterscheiden ist der besondere Verordnungsbedarf. Ihn legen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband nach § 106b Absatz 2 SGB V fest, und er wird bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen anerkannt. Die verlängerte Verordnungsdauer gilt nach § 7 Absatz 7 der Richtlinie auch für diese Fälle. Etwas anderes ist auch die Blankoverordnung, bei der Therapeutinnen und Therapeuten Menge und Frequenz selbst bestimmen.