Die Modellklausel war eine befristete Erprobungsregel im Masseur- und Physiotherapeutengesetz. Sie gestattete den Ländern, die Physiotherapieausbildung abweichend vom schulischen Regelweg an Hochschulen stattfinden zu lassen, um akademische Ausbildungsformen zu testen. Rechtsgrundlage waren die Absätze 2 bis 4 des § 9 MPhG.
Das Schaubild stellt zwei Ausbildungswege gegenüber. Oben die Regelausbildung nach dem MPhG an der Berufsfachschule, die unbefristet gilt. Darunter der akademische Modellstudiengang an der Hochschule, den die Modellklausel bis zum 31. Dezember 2024 befristet erlaubte; seit 2025 können die Länder die Ausbildung nach § 18a MPhG dauerhaft an Hochschulen ansiedeln.
Rechtlicher Rahmen und Befristung
Nach § 19 MPhG sind § 9 Absatz 2 bis 4 MPhG am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2 MPhG, die vor diesem Datum begonnen wurden, werden nach der bisherigen Bestimmung abgeschlossen. Im aktuellen Normtext von § 9 MPhG sind die drei Absätze als weggefallen gekennzeichnet. Frühere Verlängerungen der Befristung sind im geltenden Gesetzestext nicht mehr abgebildet; dieser Eintrag nennt deshalb keine Daten dazu. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2026.
Die heutige Regelung
Hochschulische Ausbildung ist seither in § 18a MPhG geregelt. Danach können die Länder bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 MPhG an Hochschulen durchgeführt wird. Eine Befristung enthält der Wortlaut von § 18a MPhG nicht. Die Länder legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben der Studiengänge fest und müssen die Vereinbarkeit mit der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG gewährleisten. Abweichen darf ein Studiengang von der PhysTh-APrV nur beim Unterricht nach Anlage 1 Teil A; er darf modularisiert und kompetenzorientiert aufgebaut sein. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung durch Modulprüfungen ersetzen. Soweit § 18a MPhG nichts anderes bestimmt, bleibt die PhysTh-APrV anwendbar, wobei die Hochschule die Rolle der Schule übernimmt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden darf. Die praktische Ausbildung mit Einsätzen in Kliniken und Praxen bleibt damit verbindlicher Teil auch eines Studiums.
Bedeutung für Ausbildung und Studium
- Beginn vor dem 31. Dezember 2024 in einem Modellstudiengang: Abschluss nach der alten Regel des § 9 Absatz 2 MPhG.
- Späterer Studienbeginn: Grundlage ist die Landesregelung nach § 18a MPhG, sofern das Land eine getroffen hat.
- In beiden Fällen: Abschluss mit der staatlichen Prüfung und Antrag auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Auf welcher Grundlage ein bestimmter Studiengang heute läuft, lässt sich nur über die Hochschule und das jeweilige Landesrecht klären. Die Modellstudiengänge gehören zur Vorgeschichte der Debatte um die Akademisierung der Physiotherapie. Wie eine umfassende Reform der Physiotherapieausbildung das Verhältnis von Schule und Hochschule ordnen würde, ist offen: Eine Reform des Berufsgesetzes wird diskutiert, Inhalt und Zeitpunkt sind nicht festgelegt (Stand September 2026).