Braucht man für die Physiotherapie-Ausbildung ein ärztliches Attest?

In der Regel ja. Die gesundheitliche Eignung für den Beruf gehört nach § 10 Nr. 1 MPhG zu den Zugangsvoraussetzungen. Wie sie nachzuweisen ist, regelt das Gesetz nicht. Als Nachweis verlangen Schulen in der Regel ein ärztliches Attest, ein Gesundheitszeugnis oder eine ärztliche Bescheinigung; so führt es auch das BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit. Mehr als 30 der rund 150 Ausbildungsprofile auf physiotherapie.net führen einen solchen Nachweis unter den Voraussetzungen auf, die übrigen machen dazu keine Angabe (Auszählung aller veröffentlichten Profile, Stand Oktober 2026).

Wann wer einen Gesundheitsnachweis verlangt

Gesundheitsnachweise werden zu drei Zeitpunkten verlangt, jeweils von einer anderen Stelle und auf anderer Grundlage.

ZeitpunktWer den Nachweis verlangtGrundlage
Bewerbung oder Abschluss des Schulvertragsdie Schule§ 10 Nr. 1 MPhG; Form und Zeitpunkt legt die Schule fest
vor dem ersten Einsatz in Klinik oder Praxisdie Einrichtung des EinsatzesMasernschutz nach § 20 IfSG, weitere Nachweise nach Vorgabe der Einrichtung
Antrag auf die Berufserlaubnis nach der Prüfungdie zuständige Landesbehörde§ 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG

Zum Attest selbst: Ausstellen kann es eine Ärztin oder ein Arzt, sofern die Schule keine bestimmte Stelle nennt. Eine Berufsfachschule im Verzeichnis gibt dafür einen eigenen Vordruck für den Untersuchungsbefund vor. Einige wollen das Attest schon mit der Bewerbung, andere erst bei Vertragsschluss, und einzelne Profile verlangen, dass es höchstens drei Monate alt ist (Stand Oktober 2026). Ein Attest für die Schule rechnet die Praxis in der Regel privat nach der Gebührenordnung für Ärzte ab, die Kosten trägt also meist die Person, die sich bewirbt. Die Höhe lässt sich vorab in der Praxis erfragen.

Weitere Nachweise während der Ausbildung

Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen statt. Dort gilt der Masernschutz nach § 20 IfSG; was dafür vorzulegen ist, erklärt der Beitrag zur Bewerbung. Weitere Impf- oder Immunitätsnachweise, etwa zu Hepatitis, können Schulen oder Einsatzorte nach eigener Vorgabe verlangen; einige Profile führen sie schon bei den Unterlagen auf. Wer bei Beginn jünger als 18 ist, braucht je nach Ausbildungsverhältnis die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG. Deren Kosten trägt nach § 44 JArbSchG das Land.

Mit dem Antrag auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung prüft die Landesbehörde nach der staatlichen Prüfung, ob die Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Welche Bescheinigung sie dafür will, legt die Behörde fest. Den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Antrag auf die Berufserlaubnis.

Mit chronischer Erkrankung oder Behinderung in die Ausbildung

Eine Liste von Erkrankungen, die den Zugang ausschließen, enthält das MPhG nicht. Die Ärztin oder der Arzt beurteilt die Eignung im Attest, über die Aufnahme entscheidet die Schule im Einzelfall. § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG bezieht den Zugang zur Berufsausbildung in das Gleichbehandlungsgesetz ein: Benachteiligungen unter anderem wegen einer Behinderung sind danach nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig. Wie weit das bei einer bestimmten Schule greift, hängt vom Ausbildungsverhältnis ab. In der Prüfung sind die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung zu berücksichtigen, damit ihre Chancengleichheit gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 4 PhysTh-APrV). Für die Planung helfen diese Schritte:

  • mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vor der Bewerbung über die Tätigkeiten im Beruf sprechen, etwa Arbeit im Stehen, Heben beim Lagern und engen Kontakt mit Patientinnen und Patienten
  • mit der Schule klären, welche Tätigkeiten im Unterricht und in den Einsätzen anfallen und welche Anpassungen möglich sind
  • einen Ausgleich für die Prüfung früh bei Schule und Prüfungsausschuss ansprechen
  • die Beratung zur beruflichen Rehabilitation der Agentur für Arbeit nutzen, wenn eine Behinderung die Berufswahl betrifft

Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Welche Nachweise eine Schule verlangt, steht in ihrem Profil im Schulverzeichnis unter Voraussetzung. Den Überblick über alle Zugangsbedingungen gibt der Beitrag zu den Voraussetzungen.

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