Wie beantragt man nach dem Physiotherapie-Examen die Berufserlaubnis?

Mit dem Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung ist die Ausbildung abgeschlossen, den Titel gibt es damit noch nicht. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut darf sich nach § 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes nur nennen, wer eine Erlaubnis hat. Sie wird auf Antrag erteilt, und zwar von der Behörde des Landes, in dem die Prüfung bestanden wurde (§ 14 Abs. 1 MPhG). Wohnort und künftiger Arbeitsort ändern daran nichts. Wer die Unterlagen schon während der Prüfungsphase sammelt, kann den Antrag direkt nach dem Zeugnis stellen.

Welche Behörde den Antrag bearbeitet

Das Bundesgesetz bestimmt nur das Land. Welche Stelle dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt, legt das Land selbst fest; Name und Zuschnitt der Behörden unterscheiden sich. In Berlin ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales, zuständig für alle, die die staatliche Prüfung in Berlin bestanden haben (Stand 2. Oktober 2026). Wohin der Antrag in anderen Ländern geht, lässt sich über das Verwaltungsportal des jeweiligen Landes oder bei der Schule erfragen.

Unterlagen am Beispiel Berlin

Erteilt wird die Erlaubnis, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: abgeleistete Ausbildung mit bestandener Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse (§ 2 Abs. 1 MPhG). Welche Belege dafür verlangt werden, bestimmt die Landesbehörde. Das Berliner Landesamt nennt mit Stand 2. Oktober 2026 diese Liste:

  • Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, auf dem Formular der Behörde
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), bei Antragstellung nicht älter als drei Monate. Beantragt wird es bei der Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz, das es direkt an die Behörde schickt (§ 30 BZRG und § 30c BZRG).
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, im Original
  • ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf, im Original und nicht älter als drei Monate

Andere Länder können weitere Nachweise verlangen, etwa eine Kopie von Prüfungszeugnis oder Ausweis. Maßgeblich ist die Liste der eigenen Landesbehörde. In Berlin wird für die Erlaubnis eine Gebühr nach Landesrecht fällig; ob und in welcher Höhe andere Länder Gebühren erheben, steht auf deren Antragsseiten.

Vom letzten Prüfungstag bis zur Urkunde

  1. Während der Prüfungsphase: Formular und Unterlagenliste der zuständigen Behörde besorgen. Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung so beantragen, dass sie bei Antragstellung die Altersgrenze der Behörde einhalten.
  2. Nach der letzten Prüfung: Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 der PhysTh-APrV erteilt (§ 7 Abs. 2).
  3. Antrag: Die Behörde prüft die Voraussetzungen und stellt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus (§ 20 PhysTh-APrV). Laut Muster gilt die Erlaubnis mit Wirkung vom Tag der Ausstellung.
  4. Bis dahin: Wer die Bezeichnung ohne Erlaubnis führt, handelt nach § 15 MPhG ordnungswidrig. Das gilt auch in der Zeit zwischen Zeugnis und Urkunde.

Die Urkunde weist gegenüber Arbeitgebern nach, dass der Titel geführt werden darf. Für die Behandlung gesetzlich Versicherter in einer eigenen Praxis setzt § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss voraus; mehr dazu im Eintrag GKV-Zulassung und im Beitrag zur Praxisgründung. Bei einem Abschluss aus dem Ausland prüft die Behörde zusätzlich die Gleichwertigkeit (§ 2 Abs. 2 bis 5 MPhG); die zuständige Stelle zeigt der Anerkennungs-Finder.

Wie die Prüfung selbst abläuft, beschreibt der Beitrag zur Abschlussprüfung, den Weg durch die drei Jahre der Beitrag zum Ablauf der Ausbildung. Staatlich anerkannte Schulen stehen im Schulverzeichnis. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Weitere Beiträge